Die Geburt des “Computer-Grundrechts”
geschrieben am 27. Februar 2008 von Spiegelfechter
Das Bundesverfassungsgericht hat heute die Regelung zur Online-Durchsuchung im Verfassungsschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen wegen zahlreicher grober und verfassungswidriger Fehler für nichtig erklärt. Die Richter skizzierten in ihrer Begründung ein neues Grundrecht auf ?Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme?, das einen besonderen Schutz bei der Abwägung mit anderen Rechtsgütern genießt. Grundsätzlich erklärte das BVerfG die Praxis der Online-Durchsuchungen, die mit dem Ausdruck ?Bundestrojaner? zu trauriger Berühmtheit kam, für verfassungskonform, koppelte aber diese Werkzeuge an sehr hohe Auflagen, die einen Missbrauch durch Sicherheitspolitiker erschweren.
Auch wenn die Herren Schäuble und Ziercke sich in ihren heutigen Pressekonferenzen durch das Karlsruher Urteil bestätigt sehen werden, so stellt das Urteil eine schwere Niederlage für sie dar. Schäuble und Ziercke sprachen zwar im Vorfeld auch immer von ?strengen Auflagen? und ?Ausnahmefällen?, machten aber nie einen Hehl daraus, dieses Werkzeug am liebsten im eigenen Ermessen ? das heißt ohne Richtervorbehalt ? einzusetzen.
Der Bundestrojaner hat damit zwar viel von seiner Gefahr für die Bürgerrechte verloren, nur lässt die Karlsruher Regelung aber Ausnahmen zu. Laut Karlsruhe darf von diesem Werkzeug nur Gebrauch gemacht werden, wenn ?Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut” bestehen. Schäuble wird dies ärgern, da er stets nur “abstrakte” Gefahren sieht, die sich sehr selten konkretisieren lassen, wofür er ja den Bundestrojaner nutzen wollte. Wer die ?Gefahrenrhetorik? des Innenministeriums kennt, mag sich vorstellen können, wie schnell eine solche konkrete Gefahr im Bedarfsfall konstruiert werden kann. Dennoch stellt diese Einschränkung einer Sperrriegel dar, der ? kombiniert mit dem Richtervorbehalt ? den ?flächendeckenden? Einsatz des Bundestrojaners verhindert. Die Hürden aus Karlsruhe implizieren eine Einzelfallprüfung und das ist angemessen und richtig. Die Rechtsgrundlagen für den Einsatz müssen auf jeden Fall sowohl in den Ländern, als auch im Bund, von Grund auf neu formuliert werden.
Ein besonderer Augenmerk wird noch auf das im Urteil ?neu formulierte? Grundrecht auf “Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme” zu richten sein. Dieses Grundrecht darf nach der Ausführung des BVerfG nur bei konkreten Hinweisen auf die Gefährdung von Menschenleben eingeschränkt werden ? ansonsten stellt es ein höheres Rechtsgut als die ?innere Sicherheit? dar. Für Onlinedurchsuchungen lassen sich Ausnahmefälle konstruieren, in denen ein solcher Abwägungsfall tatsächlich eintreten kann, aber dieses Grundrecht wurde nicht alleine für das Thema ?Onlinedurchsuchug” formuliert, sondern gilt auch für andere Bereiche. Damit sollte eigentlich auch die verdachtsunabhängige Vorratsdatenspeicherung vom Tisch sein, da sie explizit keinen konkreten Verdachtsmoment vorsieht. Man darf gespannt sein, was dem heutigen Karlsruher Urteil noch folgen wird.
Die Formulierung des ?Computer-Grundrechts” ist ein Paradigmenwechsel in der jüngeren Rechtsgeschichte. Dies ist erst das zweite Mal, dass in der Bundesrepublik ein solches Grundrecht formuliert wurde – im Streit um die Volkszählung wurde vor 25 Jahren das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zum ersten mal eingeführt. Das ?Computer-Grundrecht” verbessert den Schutz der Privatsphäre des Computernutzers ungemein. Während das ?Recht auf informelle Selbstbestimmung” nur einzelne Daten schützt, geht das Recht auf ?Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme” weiter und schützt den Raum ?Computer” und ?Internet” als solchen, indem er ihn zum privaten Raum erklärt, der einem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt.
Gut, dass Deutschland noch immer ein Rechtsstaat ist, in dem die Judikative immer wieder als letzte Bastion gegen Verfassungsfeinde dient.
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Das Urteil ist insgeamt nur zu begrüÃ?en und das “Scheunentor” ist eine ziemlich maÃ?lose Ã?bertreibung. Bitte bedenke, dass â??Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgutâ? den sicherheit- und ordnungsrechtlichen HöchstmaÃ?stab in den Polizei- und Ordnungsgesetzen der Länder darstellt und diese Schwelle sehr sehr selten überschritten wird. Dass das BVerfG (bitte die Abkürzung wieder den regulären Standards zuführen) sagen würde, dass die Online-Durchsuchung generell nichtig sei, stand ja auch nicht zu ewrarten. Aber einen dreifachen Schrankenvorbehalt (Artt. 10, 13 und 2,1 [APR]) ist nun wirklich das absolute Maximum. Insofern ist dein Artikel irreführend: Die Prüfung im Einzelfall durch den Richter muss an all diesen Grundrechten gemessen werden; sofern auch nur ein minimaler Abwägungsfehler/ -defizit diesbezüglich vorliegt, kommt es zum Beweisverwertungsverbot im Verfahren. Die Folge ist, dass Richter jetzt sehr sehr sehr vorsichtig sein werden, vorausgesetzt die Länder versuchen sich an einer Neuformulierung.
@SF
Ich denke, dass die Zeit gerade noch nicht reif war. Bedenke allerdings, dass es Gerüchte gibt, dass z.B. eine Zypries Verfassungsrichterin werden soll. Ebenso ist es mittlerweile tatsächlich so, dass das BVerfG die Bürger vor dem Großteil (!) ihrer eigenen Politiker schützen muss. Und das als letzte behindernde Instanz.
Unter der Prämisse und der Aussicht auf die nächsten 10 Jahre, mit freundlicher Begleitung durch einen EU-Vertrag, der ja tatsächlich eine demokratisch abgelehnte EU-Verfassung ist, gehe ich davon aus, dass wir hier einen Phyrrussieg haben. Tatsächlich könnte gerade dieses Urteil sogar zu False Flag Anschlägen wie dem Celler Loch führen, da unsere ReGIERenden eine Totalüberwachung schließlich WOLLEN – für den Machterhalt und für Geldkoffer.
Egal wie – man kann davon ausgehen, dass die “Abweichler” vom BVerfG ausgedünnt und entmachtet werden. Vielleicht nicht bis 2009, aber bis 2013 mit Sicherheit, denn es können schwarze Koffer gewonnen werden.
Ich stimme dir, und vor allem dem letzten Satz, zu. Ich bin auch verhalten optimistisch: Das Grundgesetz musste schon immer gegen obrigkeitsstaatliche Regulierer und Überwacher verteidigt werden. Die Leut’ wähl’n halt nicht FDP, ich versteh’s ja auch nicht. Aber es hat sich ja ganz gut gehalten, bisher. Man muss halt immer aufpassen. Aber wenn man mal bedenkt: Noch nie hat sich ein Urteil in der Öffentlichkeit so schnell verbreitet. Das sind doch auch völlig neue Möglichkeiten.
@ Schwitzig:
Irgendwie wird ja das BVerfG immer mit dem Suprme Court verwechselt. Das Ausdünnen und Entmachten findet ja sehr wahrscheinlich nicht statt. Hier wie dort nicht.
Warum?
Die Richter sind parteipolitisch nicht gebunden sondern nur dem GG verpflichtet – und ey!, dass nehmen die ernst (hier wie dort). Beispiel? Die Abtreibungen und die Richterin o’Connor. Zudem ist ein weiterer m.E. sehr wichtiger Punkt zu beachten: Ansders als in USA werden Richter in Dtl. nicht auf Lebenszeit berufen, d.h. die Machtverhältnisse verschieben sich auch zwischen den Senaten sehr schnell, sodass es sich niemend leisten kann, auf politische Spielarten auch nur entfernt Rücksicht zu nehmen. Zudem: Das BVerfG hat eine klare Doktrin was Freiheit vom Staat angeht; einen Bruch dieser Doktrin herbeizuführen ist nahezu unmöglich.
Zuletzt: Man sehe sich die Verfassungsrichter an, welche die Bürgerrechte in den letzten Jahrzehnten am erheblichsten gestärkt haben – und? Es waren keine Liberale?
@1 Tom
Du hast mit dem Einspruch, die Formulierung “Scheunentor” sei missverständlich recht – ich habe mir erlaubt, den Nebensatz zu streichen, da er idT zu falschen Schlüssen führen könnte.
Ansonsten scheinst Du die Botschaft des Artikels falsch zu verstehen: Ich begrüße den Spruch ausdrücklich!
Ist damit möglichweise der Hackerparagraf bedroht? Wenn ich die “Vertraulichkeit und Integrität” meiner “informationstechnischen Systeme” gewährleisten will, bedeutet dies dass ich zu Methoden greifen muss die momentan, sagen wir mal, etwas zwielichtig erscheinen. Auslegung des Paragrafen hin oder her, nicht alle Richter haben “informationstechnisch” derart viel auf dem Kasten wie die Karlsruher.
@Planet Pluto
Ich bin kein Jurist und wer dies anders sieht als ich, der möge bitte korrigieren: Grundrechte sind Rechte, die den Bürger vor dem Staat schützen. Der “Hackerparagraph” hat damit ja nichts zu tun, da er Bürger vor Bürgern schützen soll und nicht vor dem Staat.
Hallo,
für mich ist das Urteil genau das Gegenteil von dem was es hätte sein müssen. Es ist leider nur gut gemeint. Und das kennen wir doch auch, oder?
?Das Gegenteil von gut, ist gut gemeint?
Für mich zeigt sich auch hier einmal mehr die Ohnmacht des erwachsenen Rechtsstaats, vor seinem pubertierenden technologischen Auswüchsen.
Solange Entscheidungsträger in hohen Positionen (also auch die BGH Richter), sich zum Frühstück ihr Internet ?ausdrucken? lassen. So lange wird keine ordentliche Regelung erreicht werden.
Und nebenbei bemerkt, was die vielbeschworenen Schutzmechanismen angeht, muss man sich nur einmal anschauen was diese im Fall des §§ 129a wirklich bedeuten. Eine sehr interessante Dokumentation findet sich hier bei Chaos TV, Titel: ?Wir sind alle Terroristen!?
Gruß
@Michael Kostic
Was hast Du denn konkret auszusetzen, bzw. was wäre Deiner Meinung nach anderes in diesem Urteil wünschenswert gewesen?
@Kostic: Na aber, was hätte es denn sein sollen? Urteil überhaupt gelesen? Die haben sich sehr sehr sauber mit dem Mechanismus auseinandergesetzt! Schutzlücken aufgedeckt, einzelnen Grundrechte passend auf den jeweiligen Anwendungsbereich bezogen. Mehr geht wohl nicht – und ist auch nicht zu erwarten. Deine Pauschalkritik trifft es wohl nicht ganz.
Und BGH ist nicht BVerfG. Und § 129a StGB wird falsch angewendet – aber auch hier kippot der Ermittlungsrichter des BGH regelmäßig die Auswüchse der Frau Harms. So funktioniert Rechtsstaat: Die Exekutive handelt, der Bürger kann sich an die Judikative enden und diese entscheidet pro oder contra. Das nennt man Gewaltenteilung.
@3 Jörg Friedrich
Du hast aber schon noch im Hinterkopf, welcher Partei derjenige angehört, der den vom BVerG in Schimpf und Schande verrissenen Paragraphen im nordrhein-westfälische Verfassungsgesetz zu verantworten hat?
Aber um unseren gelbgefiederten Freunden nicht all zu viel Unrecht zu tun, möchte ich auch darauf hinweisen, dass es noch die Drei Musketiere gibt ;-)
Stimmt – obgleich Herzogs “Quasi-Legalisierung” weicher Drogen ebenfalls wie ein Lauffeuer verbreitet wurde.
Ich sehe das Urteil auch mit einem lachendem und einem weinenden Auge.
Zum einen ist es natürlich erfreulich, daß das NRW-Verfassungsschutzgesetz hier erstmal komplett negiert wurde.
Andererseits wird dieses Urteil diejenigen, die es betrifft, eh nicht davon abhalten das zu tun, was sie wollen. Ein Fehlverhalten hat nunmal keinerlei Konsequenzen für die Überwacher, und sie wissen, daß sie diese Narrenfreiheit schon in (viel zu) großen Teilen besitzen.
Desweiteren, und das ist denke ich das größere Problem, wird diese Entscheidung den öffentlichen Widerstand gegen das bisherige staatliche Verhalten besänftigen. Man kann sich ja auf das BVG verlassen, und am Ende wird alles gut…
Das verschafft den Verfassungsschützern (die heißen glaub ich so, weil sie versuchen den Staat vor der Verfassung zu schützen, oder? ), wieder etwas mehr Zeit und Luft, weitere Grundrechtsanschläge zu planen.
Und zu letzterem wird gehören, wie man dieses Urteil am besten zu den eigenen Gunsten auslegen/ignorieren kann. Das hat beim Urteil zum Lauschangriff ja auch geklappt.
Der Begrüßung wird die Ernüchtung folgen: wer als letzte Bastion den Richtervorbehalt feiert, hat sicher noch nie das gegenseite Abhängigkeitsverhältnis innerhalb der Justiz, zwischen Staatsanwälten, Anwälten, Richtern und Beamten der Judikative erlebt. Die Berliner Richter am Kammergericht tun sich schon schwer, eine geschriebene Textform zu erkennen und ein Richter wird bei einer ex ante Prognose eher den Darstellungen der Sicherheitsbehörden folgen.
Die Abwägungs- und Ermessenentscheidung, die vermeintlich durch ein Beweisverwertungsverbot gesichert scheint, ist auch eine trügerische Illusion. Beweisverwertungsverbote kennt die StPO kaum, und selbst das Folterverbot steht unter dem Dauerbeschuss der Behörden.
Etwas anderes werden wir erleben:
Die heimliche Privatsierung solcher Eingriffe wird zunehmen. Gefoltert und abgehört wird nicht mehr durch staatliche Beamte, sondern durch Private, und der Erkenntnisgewinn, wird privatisiert und den staatlichen Behörden zugänglich gemacht, mit der Konsquenz, das die Hürden völlig ausgehebelt werden können.
@name
Wenn man so pessimistisch wie Du durch die Welt läuft, ist letztendlich eh egal, was geschieht und beschlossen/entschieden wird. Egal wie es kommt, es kommt knüppeldicke und noch dicker! gell? ;-)
Ach Jens, meine Aufgabe ist es nur, in alle möglichen Varianten zu erfassen, um eine Beurteilung und Entscheidung danach treffen zu können, mehr nicht ;)
Ich halte vor allem dem Richtervorbehalt für einen schlechten Witz. Es hat ja nun in der Vergangenheit schon genug Fehlentscheidungen von Richtern, insbesondere in Bezug auf Hausdurchsuchungen gegeben.
Also unfähige Richter in Verbindung mit den abstrakten Fragment ?tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen? ergeben eine leichte Möglichkeit die Onlinedurchsuchung durchzuführen.
@4 Tom
Nun – Dir ist schon klar, dass die Besetzung des BVerfG nicht von den Richtern selbst entschieden wird?
Es ist mit Sicherheit kein Zufall, dass Zypries im Gespräch ist. Wie uns der Schily mit seinen geheimen Dienstanweisungen schon deutlich vorgeführt hat, soll passend gemacht werden, was nicht passt.
Die Vergangenheit hat da keinerlei Relevanz. Und wenn das Parteibuch über Legitimität von Urteilen bestimmt, ist das Kind sowieso nicht nur schon in den Brunnen gefallen, sondern dort schon verwest.
Dein grundsätzlicher Denkfehler ist es, die Kriminalität der ReGIERung zu unterschätzen.
@G: Fehlentscheidungen zu Hausdurchsuchungen? Welche meinst Du denn? Z.B. die gegen die Liechtensteiner Steuerhinterzieher?
Es wird immer Fehlentscheidungen geben, so lange Menschen etwas zu entscheiden haben, aber die Richtigkeit einer Entscheidung im Nachhinein zu beurteilen ist leicht. Wie heißt es so schön? “Wenn der Hengst aus dem Stall ist, kann jeder das Tor zu machen…” Ob ein Eingriff in die Grundrechte erfolgen darf, will ich immer noch lieber vorher von einem Richter aufgrund der ihm geschilderten und glaubhaft gemachten (!) Gefahrenlage geprüft wissen, als einem Exekutivorgan die Anwendung eines Gesetzestatbestands selbst überlassen. Das wäre nämlich die Alternative.
Und @ name: Abhängigkeitsverhältnisse von Richtern? Abhängigkeit von Staatsanwälten, Anwälten oder sogar Beamten? Das ist weder in der Theorie, noch in der Praxis so. Nach allem was ich aus meinem Berufsleben in der Jusitz erlebt habe, kann man Richter höchstens vereinzelt als arrogant, unsozial und von sich eingenommen betiteln. Aber ich habe noch keinen kennengelernt, der auch nur ansatzweise nicht integer war und seine Unabhängigkeit nicht auch zu schätzen wusste. Und nein, ich bin weder Richter, noch Staatsanwalt, noch Anwalt…
Ebenso wie bei der Hausdurchsuchung wird sich auch bei der Onlinedurchsuchung im zweifelsfall schnell ein Richter finden der das ohne Prüfung durchnickt.
Gut das es dieses Recht gibt, schlecht das es – im Falle der Hausdurchsuchung – oftmals nicht beachtet wird.
@Spiegelfechter:
Die Nichtigkeit in dieser Art zu erklären (siehe Punkt 1. des Urteils) zeigt lediglich auf, das die Art der aktuell angestrebten Umsetzung so nicht verfassungskonform ist (was ja eh klar war). Das bedeutet nicht, das es keinen neuen Anlauf (eben in anderer Art) geben wird.
?(bb) Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage muss weiter als Voraussetzung des heimlichen Zugriffs vorsehen, dass zumindest tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für die hinreichend gewichtigen Schutzgüter der Norm bestehen.
() Das Erfordernis tatsächlicher Anhaltspunkte führt dazu, dass Vermutungen oder allgemeine Erfahrungssätze allein nicht ausreichen, um den Zugriff zu rechtfertigen. Vielmehr müssen bestimmte Tatsachen festgestellt sein, die eine Gefahrenprognose tragen (vgl.BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ).
Diese Prognose muss auf die Entstehung einer konkreten Gefahr bezogen sein. Dies ist eine Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ohne Eingreifen des Staates ein Schaden für die Schutzgüter der Norm durch bestimmte Personen verursacht wird. Die konkrete Gefahr wird durch drei Kriterien bestimmt: den Einzelfall, die zeitliche Nähe des Umschlagens einer Gefahr in einen Schaden und den Bezug auf individuelle Personen als Verursacher. Der hier zu beurteilende Zugriff auf das informationstechnische System kann allerdings schon gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr schon in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen. Die Tatsachen müssen zum einen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, zum anderen darauf, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann.?
Meine politische Erfahrung sagt mir, dass dieses Urteil gleichzeitig eine Ohrfeige für die aktuellen Verfasser, aber eben auch eine Bedienungsanleitung für den nächsten Anlauf ist. So gesehen laufe ich mit Jörg konform der verhaltenen optimistisch ist. Mit der Betonung auf ?verhalten?.
Zu dem Thema was hätte anders ausgesagt werden können.
Aus technischer Sicht der Dinge ist es m.E. nach absolut unmöglich etwas wie einen Bundestrojaner zu programmieren. Jeder der hier ein anderes behauptet, will sich lediglich an der Gutgläubigkeit der von uns finanzierten Verwaltung (Auch der BGH ist Teil dessen)gütlich halten. Siehe z.B. die folgende interessante Notiz von einem Herrn, der wiederum m. E. nach schon so ziemlich alles gesehen hat, was man so sehen kann:
http://blog.fefe.de/?ts=b9667553
das Dokument hierzu: http://www.piratenpartei.de/tmp/bt.pdf
Wem das dann zu technisch ist, dem ist vielleicht mit dieser deutlich einfacheren aber auch prägnanteren Aussage geholfen:
http://www.ciez.de/ciez-default/autor_mh_1.html
Gruß
@17 Schwitzig:
Schon klar, dass die Richter nicht selbst entscheiden und die Senate paritätisch nach Parteibüchern besetzt sind. Und wir müssen auch nicht darüber diskutieren, dass die Leistung von Zypries oder ? noch schlimmer ? Däubler-Gmelin schlicht unterirdisch waren.
Aber: All dies impliziert nicht eine Wandlung des BVerfG & das Parteizugehörigkeit nur die geringste Auswirkung auf die Urteile des BVerfG gehabt hätten oder haben werden. Nach dem Job am BVerfG steht keinem ein weitere politische Karriere bevor – die sind dort zum erstenmal tatsächlich frei.
Ich finde deine Vermischung der Argumente schlicht falsch: Ja Schilys geheime Dienstanweisungen – nicht gut. Keine Frage. Rechtsstaatlich bedenklich. Hatte aber nichts Parteibuch zu tun. (Und den wird auch keiner zum Verf.-Richter machen).
Du implizierst aber weiter, dass die Wahl des höchsten deutschen Gerichts anhand einer paritätischen Besetzung durch Parteipolitik bestimmt und dies wiederum die Urteile des Gerichts beeinflussen würde. Der letzte Teil stimmt aber eben nicht.
Die Legitimität von Urteilen bestimmt sich einzig und allein durch das GG selbst – dies hat rein garnichts mit der Wahl der Ausführenden – hier also der Richter zu tun. Die können nicht frei Hand entscheiden. Und der Weg zur Einschränkung von Bürgerrechten kann erst Recht nicht – gerade ? durch das BVerfG beschritten werden.
Eine Parteizugehörigkeit impliziert bei Juristen eben nicht die Ausführung eines Parteikurses im Amt. Deswegen war ja die Trennung der Grünen von Amt und Mandat so unglaublich sinnvoll.
Sie sind an Recht und Gesetz gebunden – und nicht an Ihre Partei. Der quasi “Rest” (weil private) Einfluß einer bestimmten Weltanschauung, zu welcher eine Parteizugehörigkeit gehören kann, aber nicht muss – ist eher marginal und selbst dann ja letztlich gewollt, da auch die Richterschaft ein Abbild des Volkes sein soll; deswegen ja wieder die paritätische Besetzung.
@All:
Gerade wird hier im Radio genau das vermeldet, was ich eben feststellte. Schäuble will die Sache nun schnell in’s Rollen bringen, weil es ja grundsätzlich Ok ist!
Man, man, man. Manchmal holt dich die Realität ein, bevor Du was dazu sagen kannst…
50.000 Hausdurchsuchungen jedes Jahr, von denen gut die hälfte nicht geprüft werden. Panorama stellte dazu fest, dass Amtsrichter nur 2 bis 30 Min. zur Prüfung komplexester Anträge zur Verfügung hätten. Na danke auch!
Hier wird das auch gut beschrieben:
http://www.mark.linkeblogs.de/2008/02/27/online-durchsuchung-hallo-welt/
Gruß
@Michael Kostic
Was heißt da ?Anlauf?? Natürlich wird es die ?Onlinedurchsuchung? in Landesgesetzen und im BKA-Gesetz geben, nur müssen die Politiker die Hürden des BVerG beachten ? und diese sorgen dafür, dass ein Missbrauch nach besten menschlichem Ermessen ausgeschlossen werden kann. Natürlich besteht die Möglichkeit, dass Behörden in der späteren Praxis sich Beweise zurechtbiegen, um trotz der Hürden das Werkzeug ?Bundestrojaner? nutzen zu können. Aber dies wäre halt illegal und davor gibt es keinen Schutz, außer man stellt jedem BKA-, LKA- oder Verfassungsschutzbeamten drei CCC-Beobachter an die Seite ? 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche! ;-)
Natürlich, aber man sollte es auch so sehen, dass der BVerG mit der Faust auf den Tisch geschlagen hat und den Innen- und Justizministern gezeigt hat, wer letztendlich die Verfassung interpretieren darf und wer nicht. Schäuble kann heute erzählen, was er will ? das Urteil stellt ihn als den großen Verliere da.
@ Kostic: Und warum nicht geprüft? Da Gefahr im Verzug war und die Polizei selbst handeln durfte… eben das wird es hier nicht geben. Und ja, es ist traurig, dass die Jusitz so unterbesetzt ist und gerade einmal 3-5 % eines jeweiligen Landeshaushalts in Anspruch nimmt, als dritte Gewalt im Staat. Eigentlich ist es sowieso ein Unding, dass der Jusitzhaushalt durch die Regierung bestimmt wird, nicht wahr? Spaß beiseite: Gerade an solchen Dingen rächt sich eine zu dünne Personaldecke. Aber das trifft ja wieder nur die Kleinen…
@Tom
Ich finde ja Deinen Optimismus und Idelismus wirklich überrachend, aber man sollte politisch nicht naiv sein.
Die Berufung der Richter am BVerfG ist natürlich immer eine politische Entscheidung, und der rechtspositivistische Hinweis auf das Grundgesetz sehr schön, vor allem dann, wenn man die aktutelle Verschiebung in der rechtswissenschaftlichen Diskussion, der Einfall der Nützlichlichkeitserwägungen in die Grundrechte und die klassische Abkehr vom Abwehrrecht der Grundrechte gegen den Staat hin zum Anspruchsrecht der Grundrechte für den Staat im Auge hat und verfolgt. All das dürfte einem Juristen nicht verborgen geblieben sein.
Es gilt ja immer noch das alte Regel”wie unbillig ist doch die Illusion von einem unparteischen Richter, wenn das Gesetz parteisch ist”.
@Jinx138
Zu den Abhängigkeitsverhältnissen gilt leider das alte Dogma, was auf viele Gerichtsbezirke zutrifft: “Man kennt sich.” Mehr ist dazu nicht zu erwägen.
@22 Michael Kostic
-> Schäuble
Na was hast Du denn gedacht? Dass er zurücktritt oder einen Nervenzusammenbruch vor den Kameras bekommt? ;-)
Schäuble ist ja nicht dumm und er hat im weiteren Vorfeld natürlich dieses Urteil antizipiert. Ein “bloßes” Aufstellen von Hürden war ja auch sehr wahrscheinlich, das Formulieren eines “Computer-Grundrechts” ist indes ein herber Rückschlag für seine Schnüffelphantasien. da kann er das Gesetz loben, wie er will. Was er jetzt schnell “durchwinken” will, wird etwas ganz anderes sein, als er es sich gewünscht hätte.
-> Hausdurchsuchungen
Vergleiche aber bitte nicht Äpfel und Birnen. Hausdurchsuchungen sind etwas völlig anderes und werden auch völlig anders gehandhabt, als es die Bundesrichter für Onlinedurchsuchungen vorgesehen haben.
@ 23 Spiegelfechter: d’accord!
@ 24 name: Nützlichkeitserwägungen gibt es schon immer, man nennt das Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der hat keinerlei negative Implikationen, wie du sie hier andeutest.
Ferner: “Anpruchsrechte der Grundrechte für den Staat”? Was soll das sein? Wenn du du den Wandel vom Abwehrrecht zum Teilhaberecht meinst, betrifft dies nicht den Staat sondern einzig den Bürger.
Zuletzt: Gesetze müssen parteiisch sein – dafür gehen wir wählen!
@Jinx138
Zum Beispiel sowas:
http://daserste.ndr.de/panorama/archiv/2008/t_cid-4582878_.html
Und ich kann mir gut vorstellen, dass der in dem Beitrag interviewte Richter keinen Einzelfall darstellt. Zumal die chronische Überlstung der Justiz kein Geheimnis ist. Da bleibt doch überhaupt keine Zeit sich intensiv mit Einzelfällen zu beschäftigen.
Ein anderes Beispiel ist die großangelegte Hausdurchsuchung im Vorfeld des G8-Gipfels.
@28 G
Über solche Fälle kann und muß man sich aufregen; klare Sache. Aber einen solchen Fall kann es wegen der Hürden aus Karlsruhe für Online-Durchsuchungen ja eben nicht geben.
@SF Nr. 23:
?Was heißt da ?Anlauf?? Natürlich wird es die ?Onlinedurchsuchung? in Landesgesetzen und im BKA-Gesetz geben, nur müssen die Politiker die Hürden des BVerG beachten ? und diese sorgen dafür, dass ein Missbrauch nach besten menschlichem Ermessen ausgeschlossen werden kann.?
Das ist es worum es in der gegebenen Datenrealität geht. Diese Richter haben noch immer nicht verstanden, das ein Schutzmechanismus der Menschen daran hindern soll truppweise Leute loszuschicken, die jemanden physikalisch überwachen, die eine Sache ist. Und das der gleiche Mechanismus seinen abschreckenden Effekt (wenn nicht gar seine komplette Funktionalität) verliert, wenn mit einem simplen drücken der ?Bestätigen-Taste? ein ähnlicher Zweck erfüllt wird.
Es kommt auf den Blickwinkel für das Wesentliche an. Als vor Urzeiten Pfeil und Bogen erfunden und eigesetzt wurden, negierte dies den sog. Befriedungsimpuls. Es ist eben ein Unterschied ob ich jemanden aus der Ferne durch ein Projektil töte, oder ob ich hierzu selbst Hand anlegen muss.
Diesem gewaltigen Unterschied wird nach wie vor, bei weiten nicht genug Rechnung getragen. Bis es dereinst zu spät ist.
@Jinx138:
Danke, den Beitrag hatte ich gesucht ;-)
Gruß
@Michael Kostic
Und wie soll der Gesetzgeber seiner durchaus vorhandenen Schutzfunktion der Allgemeinheit gegenüber im Bezug aus IT-Systeme und -Netze dann gerecht werden? Ich rede jetzt nicht von der schäubleschen Realität, sondern von der grauen Theorie. Es muss ein Gesetz geben und es muss eine wirksame(!) Sperre geben, dass dieses Gesetz nicht die Grundrechte der Bürger über ein bestimmtes (zu verantwortendes) Maß verletzt. Ich denke, dies ist dem BVerG geglückt.
@Tom
Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz war mit der Frage der Nützlichkeitserwägungen nicht gemeint: gemeint war, die Aufweichung der Menschenwürdegarantie unter den Aspekten von Nützlichkeiten (Sozialrecht, Harz IV, Behinderte, Strafrechtprozeßrecht, Menschenwürde und rechtfertigende Pflichtenkollision wäre mal ein passendes Stichwort dazu: die Geschichte vom verhinderten Verfassungsrichter Horst Dreier (!) und das Grundgesetz) Hier gibt es eine massive Umdeutung der ursprünglichen Bedeutung in der wissenschaftlichen Diskussion.
Ansonsten Sehr schön, wie sich Abwehrrechte auch als zynische Teilhabe des Bürgers (an Wen und welche Bereiche, Tom ?) an den Staat umdeuten lassen.
Es gibt ja die zynische Formulierung: Bürger, lass den Staat an deiner Sicherheit teilhaben, wehre nicht ab, gewähre.
@Spiegelfechter #11:
Mit dem Herrn Wolf hast du natürlich recht, keine Frage. Zum Glück haben seine eigenen Parteifreunde gegen sein Gesetz geklagt. Nicht jedes FDP-Mitglied ist liberal, so wie nicht jedes SPD-Mitglied sozial ist. Aber in der FDP ist es wenigstens möglich, dass einer gegen den anderen vor das Bundesverfassungsgericht zieht, das könnte ich mir bei anderen Parteien kaum vorstellen.
@Jörg
D´accord, ich hoffe ja immer noch auf eine innerparteiliche Stärkung des FDP-Bürgerrechtsflügels.
Es liegt bereits schon ein neuer Gesetzentwurf des Bundesrates vor, für den Paragraphen 129,129a & 129b. Einiges wird gestrichen & neues hinzugefügt. Sympathiewerbung wird wieder eingeführt. Wir dürfen gespannt sein :)
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/079/1607958.pdf
also seit heute glaube ich wieder an so etwas wie ein Grundgesetz das auch für die Informationstechnik gilt, jetzt bleibt nur abzuwarten wie die Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung aussieht
Ich glaube auch nicht, dass in der Angelegenheit – wie man so schön sagt – das letzte Wort schon gesprochen ist.
Mir macht allerdings mehr zu schaffen, dass sich zwar diese “frohe Botschaft” in kürzester Zeit (zumindest in klein Bloggersdorf) herum spricht, wären die Regelungen in Schäubleschem Sinne aber einfach durchgewunken worden, würden mit großer Wahrscheinlichkeit morgen nicht hunderttausende Empörte weg von ihren Röhren auf die Straße laufen um ihre Grundrechte einzufordern.
Bis dahin, abwarten und Tee trinken
@Dr_NOse
Was erwartest Du? Abstrakte Bürgerrechtsfragen waren noch nie eine Sache der Massen. Der Staat ist doch gut … das war er für den Michel schon immer.
@spiegelfechter
hmm…. was heißt erwarten. Aber die Massen begeistern sich ja auch für abstrakte technische Kinkerlitzchen. Und sooo abstrakt ist diese Bürgerrechtsfrage ja nun auch nicht oder?
Ich glaube eher, solch “romantische” Gutmenschenvorstellungen sind eben viel zu wenig abstrakt. Wie wärs mit Protest-Emails an Schäuble. Muhaha
PS: “Der Staat ist doch gut ? das war er für den Michel schon immer.”
Nun ja zumindest bis Springer was anderes schreibt ;)
PPS: Mensch Jens du bist ja heute fleißig am schreiben
(“Schäuble 0 : Volk 1 großartig!)
@Dr_NOse
Zwischen Begeisterung (positiv – konsumptiv) und Widerstand (negativ – aktiv) besteht aber ein gewaltiger Unterschied. Bis der Michel mal seinen Arsch hochkriegt, muß schon einiges passieren.
@Spiegelfechter Nr. 31:
Verzeih die späte Reaktion, aber gerade war Elternsprecherversammlung…
Zurück zum Thema…
Ich dreh das jetzt mal um, weil es so besser erklärbar ist, wie ich denke:
?Es muss ein Gesetz geben…?
Ja, wofür denn bitte? Dafür das mir die Verwaltung in die Wohnung schauen darf, wenn es ihr genehm ist? Das haben wir doch schon längst, oder? Und allein diese Gesetze werden ja schon so mies gehandhabt, dass man gar nicht so viel essen kann, wie man sich erbrechen möchte…
Schau dir bitte diese Sendung mal an: http://chaosradio.ccc.de/ctv106.html
Das ist der Rechtsstaat wie er ohne die generelle Genehmigung zur Onlinedurchsuchung funktioniert, einfach nur durch Google und Blogs wie diese hier. Noch mal Danke!
?Und wie soll der Gesetzgeber seiner durchaus vorhandenen Schutzfunktion der Allgemeinheit gegenüber im Bezug aus IT-Systeme und -Netze dann gerecht werden??
Welche Schutzfunktion den bitte? Wie viele Atombomben kannst Du in deinem Computer verbergen, die via Netz ihre Wirkung entfalten können? Oder meinst Du etwa die bösen Werkzeuge, welche die hiesigen Entwickler seit der Einführung von § 202+ nicht mehr einsetzen dürfen, ohne mit wenigstens einem Bein im Gefängnis zu stehen? Nun könnte man noch auf Viren, Trojaner und/oder Würmer zu sprechen kommen, die angeblich ganze Firmennetzwerke lahm legen können. Milliarden verliert die deutsche IT Industrie dadurch jährlich, da bin ich mir gaaaaaaanz sicher. Nun ja, die gibt es wirklich. Aber frag doch mal Jörg, a) wie hoch er den tatsächlichen Schaden einsetzt und b) wer wirklich dafür verantwortlich ist, dass dieses böse Viechzeug seine zerstörerische Wirkung entfalten kann…
Was wäre denn, wenn es dir so ginge wie einer der Personen in der o.g. Sendung? Meinst Du allen ernstes, Du hättest dann noch Fürsprecher die dich hier, oder an anderer Stelle unterstützen?
Fakt ist nun einmal leider, das die Verwaltung der für sie noch immer neuartigen wie fremden Technologie, regelrecht ohnmächtig gegenüber steht. Doch anstatt hier nun ganz klassisch aufzurüsten, wird der wahnwitzige Versuch unternommen etwas zu kontrollieren, was man nicht versteht, durch Maßnahmen von denen man noch viel weniger versteht, was sie wirklich heraufbeschwören.
Ich kenne dieses Verhalten nur allzu gut, aus eigener leidlicher Erfahrung. So handeln einzig Eltern, die ihre hormonell wankelmütigen Kinder nicht mit anderen Mitteln kontrollieren können. So handeln absolut verzweifelte Entscheidungsträger die wissen, dass sie der neuen Welt nicht gewachsen sind, aber um keinen Preis eingestehen wollen, dass ihre Zeit in Amt und Würden abgelaufen ist. Sie also der nächsten Generation Platz machen müssen.
Frag dich hierzu einmal ganz sachlich (sprich ohne heute noch einen Hüftschuss abzugeben), warum eine Verwaltung die uns schützen soll, ein Werkzeug haben möchte welches sie, aus technischer Sicht betrachtet, nicht einmal benötigt um dieses Ziel zu erreichen. Warum dürfen Schlüsseldienste ganz legal Werkzeuge nutzen die dem Öffnen von Fenstern und Türen dienen? Sprich auch zum Einbruch herhalten könnten. Doch ein sog. Netzsniffer ist was ganz fürchterlich böses?
Täglich kratzen hunderte Schatten an deiner virtuelle Tür und deinen ebensolchen Fenstern. Sie gieren nach Einlass, spionieren dich aus und scannen deine virtuellen Adressen (Ports). Geschähe dies an deinem physikalisch existenten Haus, würdest Du zu recht die Polizei rufen. Es ist deren Aufgabe diese Schatten zu vertreiben und somit dein Recht auf die Unantastbarkeit deiner wenigstens vier Wände sicher zu stellen. Noch immer herrschen im WWW sowie im Rest des Netzes Zustände wie im sog. Wilden Westen. Die Verwaltung unserer Epoche hat dem nichts entgegen zu setzen.
Gruß
@Michael Kostic
Nicht, wenn es ihr genehm ist, sondern wenn eine gründliche Abwägung verschiedener Rechte dies gebietet. Deine Wohnung ist natürlich unverletzlich – wenn Du aber z.B. ein Kind entführt hast und es in Deiner Wohnung festhällst, so darf der Staat Dein Recht auf Unverletzlichkeit der Wohung natürlich brechen.
Nein, nicht für Computer. Schäuble wollte ja eben die gleichen Regularien einführen, die auch für Wohnungen gelten und die geringere Hürden haben, als das aktuelle Urteil. Zum Glück hat das BVerG da ja interveniert.
Wenn der sehr seltene Fall einmal eintreten sollte, dass es den Behörden bei der Gefahrenabwehr wirklich helfen würde, zur Abwehr bestimmter Straftaten auf den PC von Verdächtigten zurückzugreifen, so sollte auch die Möglichkeit bestehen. Nur muß(!) es ganz klare Regeln geben, dass dieses Gesetz nicht gegen die Bürgerrechte verstoßen kann.
Schau doch mal: Der Staat darf doch auch seine Bürger töten … und das ist auch richtig so. Nur gibt es ganz klare rechtliche Regelungen, wann er zu dieser Regelung greifen dard (Nothilfe und -wehr). Auch dise Ultima Ratio wollten Schäuble und Jung ja schon aushebeln. Dennoch wirst Du sicher nicht der Meinung sein, ein Polizist dürfe nicht bewaffnet sein … oder?
Das ist ein ganz anderes Thema. Hier gebe ich Dir ja auch recht.
@Spiegelfechter:
?Schau doch mal: Der Staat darf doch auch seine Bürger töten ? und das ist auch richtig so. Nur gibt es ganz klare rechtliche Regelungen, wann er zu dieser Regelung greifen darf (Nothilfe und -wehr). Auch diese Ultima Ratio wollten Schäuble und Jung ja schon aushebeln. Dennoch wirst Du sicher nicht der Meinung sein, ein Polizist dürfe nicht bewaffnet sein ? oder??
Natürlich.
Das ist genau das worum es geht. Auch wenn Du die Themen trennen magst, es geht halt nicht. Der Staat hat die Pflicht, in der von dir oben dargestellten Zweckdefinition, auch diese Aufgabe zu erfüllen. Nur tut er es nicht korrekt. Anstatt Richter, Staatsanwälte und Polizisten an den modernen Waffen auszubilden und die so ausgebildeten diese, unter den genannten strengen Rahmenbedingungen, wiederum durch ausgebildete Fachkräfte beobachtet nutzen zu lassen. Sollen Gesetze produziert werden, die eben dies tunlichst überflüssig machen. Was soll das?
Den noch immer hiervon Betroffenen mag es nicht sonderlich helfen, aber bei der physikalisch greifbaren Überwachung, gibt es ja nicht nur die Regeln welche selbige, wenigstens hinsichtlich unserer Bürgerrechte, gesetzlich erschweren sollen. Es gibt noch ganz andere Mechanismen die auch ihren Teil zu unserer allgemeinen Sicherheit beitragen, die wir in ihrer Funktion aber nicht wahrnehmen. Erinnere dich bitte kurz an die Analogie mit Pfeil und Bogen. Es ist nun einmal ein gewaltiger Unterschied, ob eine Verwaltung dutzende, hunderte oder gar tausende Ermittler beschäftigen muss, um eine potenziell gewalttätige Person und/oder Gruppe überwachen zu können, oder ob sie daran glaubt mit zwei IT-Ermittlern das selbe Ziel erreichen zu können (Die sich noch dazu physikalisch dem Blick der Gemeinschaft fast gänzlich entziehen können.)!
Denkst Du wir gewinnen de facto Sicherheit, indem wir es solchen fast schon unsichtbaren Ermittlern grundsätzlich gestatten, selbst unter erschwerten Bedingungen (wie auch immer dies dann in der Praxis aussieht), unsere Privatsphäre zu infiltrieren? Was wird geschehen wenn diese zumindest verstehen werden, das sie dabei kaum oder doch zumindest nur extrem schwer zu entlarven sind (selbst wenn sie selbst die Technik nur schlecht beherrschen)?
Heute müssen sich die ?Schlapphüte? noch auf die Straße stellen und dort beobachtbar ihrem Auftrag nachgehen, morgen tragen sie einen ?Predator? Tarnanzug, dem der einfache Bürger nichts entgegen zu setzen hat. Genau diese Gefahr hätten die Richter sehen, und im Keim ersticken müssen, wenn sie sich über die Tragweite all dessen wirklich bewusst gewesen wären.
Um abschließend noch einmal die Damen und Herren von der ?Trachtengruppe Grün Weiss? als Bsp. heranzuziehen. Ja, es ist richtig. Auch ich will diese bewaffnet und verteidigungsbereit wissen. Aber dazu brauchten und brauchen sie keine Brillen, die nur aussehen wie Brillen, mit deren Hilfe sie durch Wände sehen können, welche sie natürlich nur aufsetzten, wenn ein höchst richterlicher Beschluss vorliegt. Es ist sehr komplex…
Gruß
Soweit ich mich erinnere…
gab es doch noch ein Urteil zum Großen Lauschangriff vom 3. März 2004.
Darin hieß es noch:
“Zur Unantastbarkeit der Menschenwürde gehört die Anerkennung eines absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Jede Erhebung von Informationen aus diesem Bereich muss abgebrochen werden. Jede Verwertung ist ausgeschlossen.”
Dort nämlich wurde der Kernbereich des Privaten als absolut unantastbar dargestellt. Heute liest sich das anders. Es werden Bedingungen formuliert, unter denen ein Eingriff in den Kernbereich möglich ist. Ich kann das nur als Niederlage empfinden. Viele werden jetzt einwenden, dass das Verfassungsgericht hohe Hürden an die Anwendung der Online-Durchsuchung geknüpft hat. Allein deshalb muss man eigentlich festhalten, dass das Gericht die Online-Durchsuchung nicht verboten, sondern erlaubt hat. Nur die Bedingungen wurden in einen Rahmen gesetzt.
Die Bedingungen lauten wie folgt:
tatsächliche Anhaltspunkte
konkrete Gefahr
überragend wichtiges Rechtsgut
mit Einstimmung des Richter
Das heißt unter anderem: wenn dem Staat eine existentielle Gefährdung droht, ist die heimliche Online-Durchsuchungen erlaubt!
Und was den nun “eine existentielle Gefährdung des Staates” darstellt, sagt uns ganz genau der Paragraph 129, 129a welcher wortwörtlich “für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und der staatlichen Ordnung der BRD” zuständig ist.
Paragraph 129a :
§ 226 Schwere Körperverletzung
§ 317 Störung von Telekommunikationsanlagen
§ 303b Computersabotage
§ 305 Zerstörung von Bauwerken
§ 305a Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel
§ 306 Brandstiftung
§ 306c Brandstiftung mit Todesfolge
§ 307 Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie
§ 308 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
§ 309 Mißbrauch ionisierender Strahlen
§ 313 Herbeiführen einer Überschwemmung
§ 314 Gemeingefährliche Vergiftung
§ 315 Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
§ 316b Störung öffentlicher Betriebe
§ 316c Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr
§ 317 Störung von Telekommunikationsanlagen
Als ob sich nun dafür kein pflichtbewusster Richter finden lassen würde :D
Aber schauen wir doch mal zurück in die Geschichte, dort wurde das ganze bereits so schon gehandhabt…
Zusätzlich sei gesagt, anders als wie bei einer gewöhnlichen Hausdurchsuchung mit Polizei Autos vor der Tür und Erregung der Nachbarschaft, bekommt man quasi überhaupt nichts mehr mit von einer Online-Durchsuchung! Auch Hamburgs Aktive Jurastudierende sprechen sogar von einem Ermittlungsparagraph, in bis zu 90% der Ermittlungsverfahren es nicht zu einer Anklageerhebung bzw. Gerichtsverfahren kommt bzw. eingestellt wird…
Außerdem sagt uns Panorama über Die Schnellschüsse der Justiz:Pro Jahr werden in Deutschland zwischen 30.000 und 50.000 Hausdurchsuchungen durchgeführt. Verfassungsrichter und Anwälte kritisieren nun: Immer öfter seien die jeweiligen Beschlüsse von den zuständigen Ermittlungsrichtern nicht ausreichend begründet und ohne genauere Prüfung einfach abgesegnet worden. Panorama über Schnellschüsse der Justiz – und die fatalen Folgen für die Verdächtigten…
Vielleicht könnt Ihr euch ja ausmalen wo das Ganze hinführen kann,
ansonsten würde sich ein Blick hierhin mal lohnen: Offener Brief an die Generalbundesanwaltschaft gegen die Kriminalisierung von kritischer Wissenschaft und politischem Engagement.
@Spiegelfechter
Ich mag deine Artikel aber diesmal bzw. das erste mal bin Ich nicht deiner Meinung, die Zukunft wird es uns zwar zeigen, aber bis dahin könnte es auch schon zu spät sein.
Gruß,
gulli
@43 Michael Kostic
Nein, natürlich nicht. Aber letztendlich schiebt die Formulierung des ?Computer-Grundrechts? doch eben da einen Riegel vor, auch wenn dies nicht ihre Intension war. Eine flächendeckende Infiltration ist durch den BVerG-Spruch verfassungswidrig. Nicht mehr, aber auch nicht weniger, sage ich mit dem Artikel.
Ich frage auch Dich (mein Sohn Brutus ;-)), hast Du das Urteil gelesen? In ihm steht eigentlich das genaue Gegenteil ? der Computer und mit ihm ?das Netz? wird zu einem zentralen Punkt der Privatsphäre erhoben, der durch ein besonderes Grundrecht gegen die Neugier des Staates geschützt ist. Wenn der Staat sich an Gesetze hält (und mit Ausnahmen dieser Regel lässt sich zwar trefflich polemisieren, aber mE nicht argumentieren), so ist ihm durch das BVerG an ganz klarer Leitfaden an die Hand gegeben worden, unter welchen Umständen er wie in diese Privatsphäre eindringen darf. Und diese Auflagen und Hürden sind idT so gestaltet, dass sie den Bürger größtmöglich schützen.
Und ich rede hier vom Schutz vor dem Staat und nicht von virtuellen Gefährdern. Es ist mE für die Diskussion völlig belanglos, ob der ?Bundestrojaner? je funktionieren wird (ich bin der Meinung, er wird nie kommen, da er nie funktionieren wird). Es geht um die Definition der Privatsspähre im virtuellen Raum ? und hier hat das BVerG juristisches Neuland erschlossen.
Gruß auch Dir
@44 Gulli
Dies hat das BVerG beim Lauschangriff aber auch getan. Der GL ist ja nicht grundsätzlich verboten, sondern nur dann zu unterlassen, wenn der ?Kernbereich des Privaten tangiert wird? ? das ist beim gestrigen Urteil aber auch berücksichtigt worden. Der Unterschied liegt nur darin begraben, dass der ?Kernbereich IT? sich nicht ohne weiteres in ?privat? und ?nicht privat? unterscheiden lässt. Ähnlich, wie bei GL setzt das BVerG ein klares Stopp: ?Gibt es im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine bestimmte Datenerhebung den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren wird, so hat sie grundsätzlich zu unterbleiben.?
Richtig
Falsch(!)
Eine Gefährdung der Sicherheit und der staatlichen Ordnung ist etwas komplett anderes, als eine ?Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates gefährdet?, wie es das BVerG formuliert. Dabei geht es um staatsschutzstrafrechtliche Belange, die wesentlich enger gefasst sind, als 129a.
Deine Kritik an § 129 StGB kann ich vollkommen nachvollziehen und teile sie in fast allen Punkten, aber sie hat recht wenig mit dem gestrigen BVerG-Urteil zu tun.
Diskussion lebt von Widerspruch. Ich fände es eher befremdlich, wenn es einen Leser gäbe, der in allen Punkten meiner Meinung ist ;-)
Gruß
@Spiegelfechter:
?Ich frage auch Dich (mein Sohn Brutus ;-)), hast Du das Urteil gelesen??
Aber Gaius Iulius ich bitte dich :-) Du meinst doch nicht etwa den 43 Seiten (Pkt. 12 Schriftgröße) umfassenden Schmöker, in schönstem Juristendeutsch? (Stimmt schon die meisten Leute kommen über die ersten paar Seiten nicht hinweg…)
?Und ich rede hier vom Schutz vor dem Staat und nicht von virtuellen Gefährdern.?
Vom Prinzip her Dito.
Doch wenn der Staat durch den Einsatz von Technologien per Definition selbst zu einem solchen Gefährder mutiert, hebelt dies die Rechtsstaatlichkeit schneller aus, als die besagten Mechanismen greifen können (die Verwertbarkeit der so erlangten Daten, steht dabei selbst redend nicht zur Debatte). Diesem Umstand hätte man deutlicher Rechnung tragen sollen.
?Es ist mE für die Diskussion völlig belanglos, ob der ?Bundestrojaner? je funktionieren wird (ich bin der Meinung, er wird nie kommen, da er nie funktionieren wird).?
Fast Dito.
Denn sie sind tatsächlich dabei so etwas zu entwickeln (man mag es kaum glauben welche Mengen Steuergelder, hier in den berühmten Sand gesetzt werden)
Derweil die daran herumpfuschen, erinnere ich mich an dies hier:
Hat der alte Hexenmeister
Sich doch einmal wegbegeben!
Und nun sollen seine Geister
Auch nach meinem Willen leben.
Seine Wort? und Werke
Merkt? ich, und den Brauch,
Und mit Geistesstärke
Thu? ich Wunder auch.
(Der Zauberlehrling. Von Johann Wolfgang von Goethe)
?Es geht um die Definition der Privatsphäre im virtuellen Raum ? und hier hat das BVerG juristisches Neuland erschlossen.?
Dito
Gruß
@Michael
Hier drehen wir uns im Kreis ? ich bin nun einmal der Meinung, diesem Umstand wurde deutlich Rechnung getragen, da nicht ex post sondern ex ante Hürden gesetzt wurden. So ist weder der Einsatz gegen ?Gefährder? erlaubt, noch in Bereichen, die juristisch umstritten sind (z.B. Kinderpornographie), noch in Bereichen, die sich für einen großflächigen Einsatz eignen (z.B. Steuerhinterziehung). Und so weiter und so fort.
Nenn es Bildungsoffensive – Junge, talentierte, arbeitslose ITler kriegen einen Job, bei dem sie noch was lernen können ;-)
*g*
Den zitiere ich auch immer gerne ? walle, walle!
Gruß
@Spiegelfechter:
“Hier drehen wir uns im Kreis”
Yep ;-)
“Nenn es Bildungsoffensive – Junge, talentierte, arbeitslose ITler kriegen einen Job, bei dem sie noch was lernen können ;-)”
Böse, böse garstig Zunge :-)
Gruß
@Jens
erst scheint ja ‘mal die Kuh vom Eis!? Warten wir die 2. Runde ab.
Mindestens ein Webfehler bleibt: Wenn ich richtig aufgepasst habe, iss hier in der BRD der “Untersuchungsrichter” nicht der der untersucht: Der untersucht nur, ob er die Aktionen des Staates (z. B. Abhören) genehmigen kann (muss), sonst nix. Der erfährt auch nicht hinterher, was rausgekommen, was weiter passiert ist. Ich halte das für suboptimal!
Das ist in anderen Ländern anders, da ist der Richter, der die Aktionen der staatlich legitimierten Verfolger genehmigt auch voll in den Fall involviert (und verantwortlich über seine Unterschrift unter die Maßnahme hinaus)!
Hab’ ich da richtig aufgepasst?
Grüße
Vogel
Das mit dieser Online-Durchsuchung hat gute und schlechte Seiten, aber manchmal ist es eben notwendig.