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	<title>Kommentare zu: Die Geburt des &#8220;Computer-Grundrechts&#8221;</title>
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		<title>Von: Emil</title>
		<link>http://www.spiegelfechter.com/wordpress/298/die-geburt-des-computer-grundrechts/comment-page-2#comment-35380</link>
		<dc:creator>Emil</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 02 Feb 2009 13:47:42 +0000</pubDate>
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		<description>Das mit dieser Online-Durchsuchung hat gute und schlechte Seiten, aber manchmal ist es eben notwendig.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Das mit dieser Online-Durchsuchung hat gute und schlechte Seiten, aber manchmal ist es eben notwendig.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: &#187; Blog Archiv &#187; Der Bundestrojaner muß noch warten</title>
		<link>http://www.spiegelfechter.com/wordpress/298/die-geburt-des-computer-grundrechts/comment-page-2#comment-15404</link>
		<dc:creator>&#187; Blog Archiv &#187; Der Bundestrojaner muß noch warten</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Mar 2008 08:09:05 +0000</pubDate>
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		<description>[...] hat den beiden Eckpunkten des Urteils vom BVG auch zwei ausführliche Artikel gewidmet. Die Geburt des &#8220;Computer-Grundrechts&#8221; und die Niederlage von Wolfgang Schäuble, Schäuble:0 - Volk:1. Mit scharfem Verstand und spitzer [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] hat den beiden Eckpunkten des Urteils vom BVG auch zwei ausführliche Artikel gewidmet. Die Geburt des &#8220;Computer-Grundrechts&#8221; und die Niederlage von Wolfgang Schäuble, Schäuble:0 &#8211; Volk:1. Mit scharfem Verstand und spitzer [...]</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Von: Vogel</title>
		<link>http://www.spiegelfechter.com/wordpress/298/die-geburt-des-computer-grundrechts/comment-page-2#comment-14866</link>
		<dc:creator>Vogel</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 04 Mar 2008 16:56:38 +0000</pubDate>
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		<description>@Jens
erst scheint ja &#039;mal die Kuh vom Eis!? Warten wir die 2. Runde ab. 

Mindestens ein Webfehler bleibt: Wenn ich richtig aufgepasst habe, iss hier in der BRD der &quot;Untersuchungsrichter&quot; nicht der der untersucht: Der untersucht nur, ob er die Aktionen des Staates (z. B. Abhören) genehmigen kann (muss), sonst nix. Der erfährt auch nicht hinterher, was rausgekommen, was weiter passiert ist. Ich halte das für suboptimal!
Das ist in anderen Ländern anders, da ist der Richter, der die Aktionen der staatlich legitimierten Verfolger genehmigt auch voll in den Fall involviert (und verantwortlich über seine Unterschrift unter die Maßnahme hinaus)!
Hab&#039; ich da richtig aufgepasst?

Grüße
Vogel</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@Jens<br />
erst scheint ja &#8216;mal die Kuh vom Eis!? Warten wir die 2. Runde ab. </p>
<p>Mindestens ein Webfehler bleibt: Wenn ich richtig aufgepasst habe, iss hier in der BRD der &#8220;Untersuchungsrichter&#8221; nicht der der untersucht: Der untersucht nur, ob er die Aktionen des Staates (z. B. Abhören) genehmigen kann (muss), sonst nix. Der erfährt auch nicht hinterher, was rausgekommen, was weiter passiert ist. Ich halte das für suboptimal!<br />
Das ist in anderen Ländern anders, da ist der Richter, der die Aktionen der staatlich legitimierten Verfolger genehmigt auch voll in den Fall involviert (und verantwortlich über seine Unterschrift unter die Maßnahme hinaus)!<br />
Hab&#8217; ich da richtig aufgepasst?</p>
<p>Grüße<br />
Vogel</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Michael Kostic</title>
		<link>http://www.spiegelfechter.com/wordpress/298/die-geburt-des-computer-grundrechts/comment-page-2#comment-14744</link>
		<dc:creator>Michael Kostic</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Feb 2008 12:20:12 +0000</pubDate>
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		<description>@Spiegelfechter:

&quot;Hier drehen wir uns im Kreis&quot;

Yep ;-)

&quot;Nenn es Bildungsoffensive - Junge, talentierte, arbeitslose ITler kriegen einen Job, bei dem sie noch was lernen können ;-)&quot;

Böse, böse garstig Zunge :-)

Gruß</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@Spiegelfechter:</p>
<p>&#8220;Hier drehen wir uns im Kreis&#8221;</p>
<p>Yep ;-)</p>
<p>&#8220;Nenn es Bildungsoffensive &#8211; Junge, talentierte, arbeitslose ITler kriegen einen Job, bei dem sie noch was lernen können ;-)&#8221;</p>
<p>Böse, böse garstig Zunge :-)</p>
<p>Gruß</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Spiegelfechter</title>
		<link>http://www.spiegelfechter.com/wordpress/298/die-geburt-des-computer-grundrechts/comment-page-2#comment-14742</link>
		<dc:creator>Spiegelfechter</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Feb 2008 12:15:04 +0000</pubDate>
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		<description>@Michael

&lt;blockquote&gt;Doch wenn der Staat durch den Einsatz von Technologien per Definition selbst zu einem solchen Gefährder mutiert, hebelt dies die Rechtsstaatlichkeit schneller aus, als die besagten Mechanismen greifen können (die Verwertbarkeit der so erlangten Daten, steht dabei selbst redend nicht zur Debatte). Diesem Umstand hätte man deutlicher Rechnung tragen sollen. &lt;/blockquote&gt;

Hier drehen wir uns im Kreis – ich bin nun einmal der Meinung, diesem Umstand wurde deutlich Rechnung getragen, da nicht ex post sondern ex ante Hürden gesetzt wurden. So ist weder der Einsatz gegen „Gefährder“ erlaubt, noch in Bereichen, die juristisch umstritten sind (z.B. Kinderpornographie), noch in Bereichen, die sich für einen großflächigen Einsatz eignen (z.B. Steuerhinterziehung). Und so weiter und so fort.  

&lt;blockquote&gt;Denn sie sind tatsächlich dabei so etwas zu entwickeln (man mag es kaum glauben welche Mengen Steuergelder, hier in den berühmten Sand gesetzt werden) &lt;/blockquote&gt;

Nenn es Bildungsoffensive - Junge, talentierte, arbeitslose ITler kriegen einen Job, bei dem sie noch was lernen können ;-)

&lt;blockquote&gt;
Hat der alte Hexenmeister
Sich doch einmal wegbegeben!
Und nun sollen seine Geister
Auch nach meinem Willen leben.
Seine Wort’ und Werke
Merkt’ ich, und den Brauch,
Und mit Geistesstärke
Thu’ ich Wunder auch. &lt;/blockquote&gt;

*g*
Den zitiere ich auch immer gerne … walle, walle!

Gruß</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@Michael</p>
<blockquote><p>Doch wenn der Staat durch den Einsatz von Technologien per Definition selbst zu einem solchen Gefährder mutiert, hebelt dies die Rechtsstaatlichkeit schneller aus, als die besagten Mechanismen greifen können (die Verwertbarkeit der so erlangten Daten, steht dabei selbst redend nicht zur Debatte). Diesem Umstand hätte man deutlicher Rechnung tragen sollen. </p></blockquote>
<p>Hier drehen wir uns im Kreis – ich bin nun einmal der Meinung, diesem Umstand wurde deutlich Rechnung getragen, da nicht ex post sondern ex ante Hürden gesetzt wurden. So ist weder der Einsatz gegen „Gefährder“ erlaubt, noch in Bereichen, die juristisch umstritten sind (z.B. Kinderpornographie), noch in Bereichen, die sich für einen großflächigen Einsatz eignen (z.B. Steuerhinterziehung). Und so weiter und so fort.  </p>
<blockquote><p>Denn sie sind tatsächlich dabei so etwas zu entwickeln (man mag es kaum glauben welche Mengen Steuergelder, hier in den berühmten Sand gesetzt werden) </p></blockquote>
<p>Nenn es Bildungsoffensive &#8211; Junge, talentierte, arbeitslose ITler kriegen einen Job, bei dem sie noch was lernen können ;-)</p>
<blockquote><p>
Hat der alte Hexenmeister<br />
Sich doch einmal wegbegeben!<br />
Und nun sollen seine Geister<br />
Auch nach meinem Willen leben.<br />
Seine Wort’ und Werke<br />
Merkt’ ich, und den Brauch,<br />
Und mit Geistesstärke<br />
Thu’ ich Wunder auch. </p></blockquote>
<p>*g*<br />
Den zitiere ich auch immer gerne … walle, walle!</p>
<p>Gruß</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Michael Kostic</title>
		<link>http://www.spiegelfechter.com/wordpress/298/die-geburt-des-computer-grundrechts/comment-page-2#comment-14741</link>
		<dc:creator>Michael Kostic</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Feb 2008 11:57:56 +0000</pubDate>
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		<description>@Spiegelfechter:

„Ich frage auch Dich (mein Sohn Brutus ;-)), hast Du das Urteil gelesen?“

Aber Gaius Iulius ich bitte dich :-) Du meinst doch nicht etwa den 43 Seiten (Pkt. 12 Schriftgröße) umfassenden Schmöker, in schönstem Juristendeutsch? (Stimmt schon die meisten Leute kommen über die ersten paar Seiten nicht hinweg...)

„Und ich rede hier vom Schutz vor dem Staat und nicht von virtuellen Gefährdern.“

Vom Prinzip her Dito.

Doch wenn der Staat durch den Einsatz von Technologien per Definition selbst zu einem solchen Gefährder mutiert, hebelt dies die Rechtsstaatlichkeit schneller aus, als die besagten Mechanismen greifen können (die Verwertbarkeit der so erlangten Daten, steht dabei selbst redend nicht zur Debatte). Diesem Umstand hätte man deutlicher Rechnung tragen sollen.

„Es ist mE für die Diskussion völlig belanglos, ob der „Bundestrojaner“ je funktionieren wird (ich bin der Meinung, er wird nie kommen, da er nie funktionieren wird).“

Fast Dito.

Denn sie sind tatsächlich dabei so etwas zu entwickeln (man mag es kaum glauben welche Mengen Steuergelder, hier in den berühmten Sand gesetzt werden)

Derweil die daran herumpfuschen, erinnere ich mich an dies hier:

Hat der alte Hexenmeister
Sich doch einmal wegbegeben!
Und nun sollen seine Geister
Auch nach meinem Willen leben.
Seine Wort’ und Werke
Merkt’ ich, und den Brauch,
Und mit Geistesstärke
Thu’ ich Wunder auch.

(Der Zauberlehrling. Von Johann Wolfgang von Goethe)

„Es geht um die Definition der Privatsphäre im virtuellen Raum – und hier hat das BVerG juristisches Neuland erschlossen.“

Dito

Gruß</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@Spiegelfechter:</p>
<p>„Ich frage auch Dich (mein Sohn Brutus ;-)), hast Du das Urteil gelesen?“</p>
<p>Aber Gaius Iulius ich bitte dich :-) Du meinst doch nicht etwa den 43 Seiten (Pkt. 12 Schriftgröße) umfassenden Schmöker, in schönstem Juristendeutsch? (Stimmt schon die meisten Leute kommen über die ersten paar Seiten nicht hinweg&#8230;)</p>
<p>„Und ich rede hier vom Schutz vor dem Staat und nicht von virtuellen Gefährdern.“</p>
<p>Vom Prinzip her Dito.</p>
<p>Doch wenn der Staat durch den Einsatz von Technologien per Definition selbst zu einem solchen Gefährder mutiert, hebelt dies die Rechtsstaatlichkeit schneller aus, als die besagten Mechanismen greifen können (die Verwertbarkeit der so erlangten Daten, steht dabei selbst redend nicht zur Debatte). Diesem Umstand hätte man deutlicher Rechnung tragen sollen.</p>
<p>„Es ist mE für die Diskussion völlig belanglos, ob der „Bundestrojaner“ je funktionieren wird (ich bin der Meinung, er wird nie kommen, da er nie funktionieren wird).“</p>
<p>Fast Dito.</p>
<p>Denn sie sind tatsächlich dabei so etwas zu entwickeln (man mag es kaum glauben welche Mengen Steuergelder, hier in den berühmten Sand gesetzt werden)</p>
<p>Derweil die daran herumpfuschen, erinnere ich mich an dies hier:</p>
<p>Hat der alte Hexenmeister<br />
Sich doch einmal wegbegeben!<br />
Und nun sollen seine Geister<br />
Auch nach meinem Willen leben.<br />
Seine Wort’ und Werke<br />
Merkt’ ich, und den Brauch,<br />
Und mit Geistesstärke<br />
Thu’ ich Wunder auch.</p>
<p>(Der Zauberlehrling. Von Johann Wolfgang von Goethe)</p>
<p>„Es geht um die Definition der Privatsphäre im virtuellen Raum – und hier hat das BVerG juristisches Neuland erschlossen.“</p>
<p>Dito</p>
<p>Gruß</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Spiegelfechter</title>
		<link>http://www.spiegelfechter.com/wordpress/298/die-geburt-des-computer-grundrechts/comment-page-2#comment-14730</link>
		<dc:creator>Spiegelfechter</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Feb 2008 09:28:59 +0000</pubDate>
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		<description>@44 Gulli 
&lt;blockquote&gt;[Lauschangriff] Dort nämlich wurde der Kernbereich des Privaten als absolut unantastbar dargestellt. Heute liest sich das anders. Es werden Bedingungen formuliert, unter denen ein Eingriff in den Kernbereich möglich ist. Ich kann das nur als Niederlage empfinden. Viele werden jetzt einwenden, dass das Verfassungsgericht hohe Hürden an die Anwendung der Online-Durchsuchung geknüpft hat. Allein deshalb muss man eigentlich festhalten, dass das Gericht die Online-Durchsuchung nicht verboten, sondern erlaubt hat. Nur die Bedingungen wurden in einen Rahmen gesetzt. &lt;/blockquote&gt;
Dies hat das BVerG beim Lauschangriff aber auch getan. Der GL ist ja nicht grundsätzlich verboten, sondern nur dann zu unterlassen, wenn der „Kernbereich des Privaten tangiert wird“ – das ist beim gestrigen Urteil aber auch berücksichtigt worden. Der Unterschied liegt nur darin begraben, dass der „Kernbereich IT“ sich nicht ohne weiteres in „privat“ und „nicht privat“ unterscheiden lässt. Ähnlich, wie bei GL setzt das BVerG ein klares Stopp: „Gibt es im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine bestimmte Datenerhebung den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren wird, so hat sie grundsätzlich zu unterbleiben.“ 
&lt;blockquote&gt;Das heißt unter anderem: wenn dem Staat eine existentielle Gefährdung droht, ist die heimliche Online-Durchsuchungen erlaubt! &lt;/blockquote&gt;
Richtig
&lt;blockquote&gt;[Und was den nun &quot;eine existentielle Gefährdung des Staates&quot; darstellt, sagt uns ganz genau der Paragraph 129, 129a welcher wortwörtlich &quot;für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und der staatlichen Ordnung der BRD&quot; zuständig ist. &lt;/blockquote&gt;
&lt;b&gt;Falsch(!)&lt;/b&gt;
Eine Gefährdung der Sicherheit und der staatlichen Ordnung ist etwas &lt;b&gt;komplett&lt;/b&gt; anderes, als eine „Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates gefährdet“, wie es das BVerG formuliert. Dabei geht es um staatsschutzstrafrechtliche Belange, die wesentlich enger gefasst sind, als 129a.

Deine Kritik an § 129 StGB kann ich vollkommen nachvollziehen und teile sie in fast allen Punkten, aber sie hat recht wenig mit dem gestrigen BVerG-Urteil zu tun.
&lt;blockquote&gt;Ich mag deine Artikel aber diesmal bzw. das erste mal bin Ich nicht deiner Meinung, die Zukunft wird es uns zwar zeigen, aber bis dahin könnte es auch schon zu spät sein. &lt;/blockquote&gt;
Diskussion lebt von Widerspruch. Ich fände es eher befremdlich, wenn es einen Leser gäbe, der in allen Punkten meiner Meinung ist ;-)

Gruß</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@44 Gulli </p>
<blockquote><p>[Lauschangriff] Dort nämlich wurde der Kernbereich des Privaten als absolut unantastbar dargestellt. Heute liest sich das anders. Es werden Bedingungen formuliert, unter denen ein Eingriff in den Kernbereich möglich ist. Ich kann das nur als Niederlage empfinden. Viele werden jetzt einwenden, dass das Verfassungsgericht hohe Hürden an die Anwendung der Online-Durchsuchung geknüpft hat. Allein deshalb muss man eigentlich festhalten, dass das Gericht die Online-Durchsuchung nicht verboten, sondern erlaubt hat. Nur die Bedingungen wurden in einen Rahmen gesetzt. </p></blockquote>
<p>Dies hat das BVerG beim Lauschangriff aber auch getan. Der GL ist ja nicht grundsätzlich verboten, sondern nur dann zu unterlassen, wenn der „Kernbereich des Privaten tangiert wird“ – das ist beim gestrigen Urteil aber auch berücksichtigt worden. Der Unterschied liegt nur darin begraben, dass der „Kernbereich IT“ sich nicht ohne weiteres in „privat“ und „nicht privat“ unterscheiden lässt. Ähnlich, wie bei GL setzt das BVerG ein klares Stopp: „Gibt es im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine bestimmte Datenerhebung den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren wird, so hat sie grundsätzlich zu unterbleiben.“ </p>
<blockquote><p>Das heißt unter anderem: wenn dem Staat eine existentielle Gefährdung droht, ist die heimliche Online-Durchsuchungen erlaubt! </p></blockquote>
<p>Richtig</p>
<blockquote><p>[Und was den nun "eine existentielle Gefährdung des Staates" darstellt, sagt uns ganz genau der Paragraph 129, 129a welcher wortwörtlich "für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und der staatlichen Ordnung der BRD" zuständig ist. </p></blockquote>
<p><b>Falsch(!)</b><br />
Eine Gefährdung der Sicherheit und der staatlichen Ordnung ist etwas <b>komplett</b> anderes, als eine „Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates gefährdet“, wie es das BVerG formuliert. Dabei geht es um staatsschutzstrafrechtliche Belange, die wesentlich enger gefasst sind, als 129a.</p>
<p>Deine Kritik an § 129 StGB kann ich vollkommen nachvollziehen und teile sie in fast allen Punkten, aber sie hat recht wenig mit dem gestrigen BVerG-Urteil zu tun.</p>
<blockquote><p>Ich mag deine Artikel aber diesmal bzw. das erste mal bin Ich nicht deiner Meinung, die Zukunft wird es uns zwar zeigen, aber bis dahin könnte es auch schon zu spät sein. </p></blockquote>
<p>Diskussion lebt von Widerspruch. Ich fände es eher befremdlich, wenn es einen Leser gäbe, der in allen Punkten meiner Meinung ist ;-)</p>
<p>Gruß</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Spiegelfechter</title>
		<link>http://www.spiegelfechter.com/wordpress/298/die-geburt-des-computer-grundrechts/comment-page-2#comment-14727</link>
		<dc:creator>Spiegelfechter</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Feb 2008 09:13:09 +0000</pubDate>
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		<description>@43 Michael Kostic
&lt;blockquote&gt;Denkst Du wir gewinnen de facto Sicherheit, indem wir es solchen fast schon unsichtbaren Ermittlern grundsätzlich gestatten, selbst unter erschwerten Bedingungen (wie auch immer dies dann in der Praxis aussieht), unsere Privatsphäre zu infiltrieren? Was wird geschehen wenn diese  zumindest verstehen werden, das sie dabei kaum oder doch zumindest nur extrem schwer zu entlarven sind (selbst wenn sie selbst die Technik nur schlecht beherrschen)? &lt;/blockquote&gt;
Nein, natürlich nicht. Aber letztendlich schiebt die Formulierung des „Computer-Grundrechts“ doch eben da einen Riegel vor, auch wenn dies nicht ihre Intension war. Eine flächendeckende Infiltration ist durch den BVerG-Spruch verfassungswidrig. Nicht mehr, aber auch nicht weniger, sage ich mit dem Artikel.
&lt;blockquote&gt;Heute müssen sich die „Schlapphüte“ noch auf die Straße stellen und dort beobachtbar ihrem Auftrag nachgehen, morgen tragen sie einen „Predator“ Tarnanzug, dem der einfache Bürger nichts entgegen zu setzen hat. Genau diese Gefahr hätten die Richter sehen, und im Keim ersticken müssen, wenn sie sich über die Tragweite all dessen wirklich bewusst gewesen wären. &lt;/blockquote&gt;
Ich frage auch Dich (mein Sohn Brutus ;-)), hast Du das Urteil gelesen? In ihm steht eigentlich das genaue Gegenteil – der Computer und mit ihm „das Netz“ wird zu einem zentralen Punkt der Privatsphäre erhoben, der durch ein besonderes Grundrecht gegen die Neugier des Staates geschützt ist. Wenn der Staat sich an Gesetze hält (und mit Ausnahmen dieser Regel lässt sich zwar trefflich polemisieren, aber mE nicht argumentieren), so ist ihm durch das BVerG an ganz klarer Leitfaden an die Hand gegeben worden, unter welchen Umständen er wie in diese Privatsphäre eindringen darf. Und diese Auflagen und Hürden sind idT so gestaltet, dass sie den Bürger größtmöglich schützen.
Und ich rede hier vom Schutz vor dem Staat und nicht von virtuellen Gefährdern. Es ist mE für die Diskussion völlig belanglos, ob der „Bundestrojaner“ je funktionieren wird (ich bin der Meinung, er wird nie kommen, da er nie funktionieren wird). Es geht um die Definition der Privatsspähre im virtuellen Raum – und hier hat das BVerG juristisches Neuland erschlossen.

Gruß auch Dir</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@43 Michael Kostic</p>
<blockquote><p>Denkst Du wir gewinnen de facto Sicherheit, indem wir es solchen fast schon unsichtbaren Ermittlern grundsätzlich gestatten, selbst unter erschwerten Bedingungen (wie auch immer dies dann in der Praxis aussieht), unsere Privatsphäre zu infiltrieren? Was wird geschehen wenn diese  zumindest verstehen werden, das sie dabei kaum oder doch zumindest nur extrem schwer zu entlarven sind (selbst wenn sie selbst die Technik nur schlecht beherrschen)? </p></blockquote>
<p>Nein, natürlich nicht. Aber letztendlich schiebt die Formulierung des „Computer-Grundrechts“ doch eben da einen Riegel vor, auch wenn dies nicht ihre Intension war. Eine flächendeckende Infiltration ist durch den BVerG-Spruch verfassungswidrig. Nicht mehr, aber auch nicht weniger, sage ich mit dem Artikel.</p>
<blockquote><p>Heute müssen sich die „Schlapphüte“ noch auf die Straße stellen und dort beobachtbar ihrem Auftrag nachgehen, morgen tragen sie einen „Predator“ Tarnanzug, dem der einfache Bürger nichts entgegen zu setzen hat. Genau diese Gefahr hätten die Richter sehen, und im Keim ersticken müssen, wenn sie sich über die Tragweite all dessen wirklich bewusst gewesen wären. </p></blockquote>
<p>Ich frage auch Dich (mein Sohn Brutus ;-)), hast Du das Urteil gelesen? In ihm steht eigentlich das genaue Gegenteil – der Computer und mit ihm „das Netz“ wird zu einem zentralen Punkt der Privatsphäre erhoben, der durch ein besonderes Grundrecht gegen die Neugier des Staates geschützt ist. Wenn der Staat sich an Gesetze hält (und mit Ausnahmen dieser Regel lässt sich zwar trefflich polemisieren, aber mE nicht argumentieren), so ist ihm durch das BVerG an ganz klarer Leitfaden an die Hand gegeben worden, unter welchen Umständen er wie in diese Privatsphäre eindringen darf. Und diese Auflagen und Hürden sind idT so gestaltet, dass sie den Bürger größtmöglich schützen.<br />
Und ich rede hier vom Schutz vor dem Staat und nicht von virtuellen Gefährdern. Es ist mE für die Diskussion völlig belanglos, ob der „Bundestrojaner“ je funktionieren wird (ich bin der Meinung, er wird nie kommen, da er nie funktionieren wird). Es geht um die Definition der Privatsspähre im virtuellen Raum – und hier hat das BVerG juristisches Neuland erschlossen.</p>
<p>Gruß auch Dir</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Gulli</title>
		<link>http://www.spiegelfechter.com/wordpress/298/die-geburt-des-computer-grundrechts/comment-page-2#comment-14707</link>
		<dc:creator>Gulli</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Feb 2008 00:36:55 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.spiegelfechter.com/wordpress/298/die-geburt-des-computer-grundrechts#comment-14707</guid>
		<description>Soweit ich mich erinnere...
gab es doch noch ein Urteil zum Großen Lauschangriff vom 3. März 2004. 

Darin hieß es noch:
&lt;B&gt;&quot;Zur Unantastbarkeit der Menschenwürde gehört die Anerkennung eines absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Jede Erhebung von Informationen aus diesem Bereich muss abgebrochen werden. Jede Verwertung ist ausgeschlossen.&quot;&lt;/B&gt;

Dort nämlich wurde der Kernbereich des Privaten als absolut unantastbar dargestellt. Heute liest sich das anders. Es werden Bedingungen formuliert, unter denen ein Eingriff in den Kernbereich möglich ist. Ich kann das nur als Niederlage empfinden. Viele werden jetzt einwenden, dass das Verfassungsgericht hohe Hürden an die Anwendung der Online-Durchsuchung geknüpft hat. Allein deshalb muss man eigentlich festhalten, dass das Gericht die Online-Durchsuchung nicht verboten, sondern erlaubt hat. Nur die Bedingungen wurden in einen Rahmen gesetzt.

Die Bedingungen lauten wie folgt:


tatsächliche Anhaltspunkte
konkrete Gefahr
überragend wichtiges Rechtsgut
mit Einstimmung des Richter


&lt;B&gt;Das heißt unter anderem: wenn dem Staat eine existentielle Gefährdung droht, ist die heimliche Online-Durchsuchungen erlaubt!&lt;/B&gt;

Und was den nun &quot;eine existentielle Gefährdung des Staates&quot; darstellt, sagt uns ganz genau der Paragraph 129, 129a welcher wortwörtlich &quot;für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und der staatlichen Ordnung der BRD&quot; zuständig ist. 


&lt;B&gt;Paragraph 129a :&lt;/B&gt;

§ 226 Schwere Körperverletzung
§ 317 Störung von Telekommunikationsanlagen
§ 303b Computersabotage
§ 305 Zerstörung von Bauwerken
§ 305a Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel
§ 306 Brandstiftung
§ 306c Brandstiftung mit Todesfolge
§ 307 Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie
§ 308 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion
§ 309 Mißbrauch ionisierender Strahlen
§ 313 Herbeiführen einer Überschwemmung
§ 314 Gemeingefährliche Vergiftung
§ 315 Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
§ 316b Störung öffentlicher Betriebe
§ 316c Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr
§ 317 Störung von Telekommunikationsanlagen


Als ob sich nun dafür kein pflichtbewusster Richter finden lassen würde :D 

Aber schauen wir doch mal zurück in die Geschichte, dort wurde das ganze bereits so schon gehandhabt...

&lt;blockquote&gt;Im Wesen organisierter Kriminalität liegt es, dass ihren Akteuren konkrete Tatbeiträge zu den tatsächlich verübten Verbrechen oft faktisch nicht nachgewiesen werden können.  in Deutschland löste man das Problem dadurch, dass man 1871 mit Schaffung des Strafgesetzbuches in § 129 die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung unter Strafe stellte.

Bald darauf wurde der Straftatbestand jedoch auch eingesetzt, um Sozialisten und Sozialdemokraten zu verfolgen. Im Nationalsozialismus erreichte der Missbrauch der Vorschrift zur Bekämpfung Oppositioneller ihren Höhepunkt. Praktisch jeder Andersdenkende, der sich mit anderen zusammen tat, wurde mit der Begründung, er plane die Bildung einer kriminellen Vereinigung, kriminalisiert.

Der Straftatbestand wurde im Laufe seiner Geschichte mehrfach erweitert. Ursprünglich stand nur die Bildung einer kriminellen Vereinigung unter Strafe, später wurden noch die Unterstützung und 1964 die Werbung neuer Mitglieder oder Unterstützer für eine kriminelle Vereinigung unter Strafe gestellt.

Betroffenen von Ermittlungsverfahren und Verurteilungen waren in den ersten Jahren der Bundesrepublik vor allem Gegner der Wiederaufrüstung und Kommunisten. In der Zeit von 1950 bis 1968 gab es über 100.000 Ermittlungsverfahren und etwa 10.000 Verurteilungen wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung. 

In etwa fünf Prozent aller Ermittlungen wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung wird Anklage erhoben, etwa ein Prozent führt zur Verurteilung. Aus diesem Grund wird der § 129 StGB auch als &quot;Schnüffelparagraph&quot; bezeichnet, da die allermeisten Verfahren ohne Rechtfertigung eine staatliche Überwachung im Milieu der fast beliebig auswählbaren Betroffenen legalisieren, ohne dass diese sich (schon Mangels Kenntnis des Verfahrens) dagegen wehren können. Ein geringfügiger Anfangsverdacht ist ausreichend, um weitreichende Ermittlungsbefugnisse zu erhalten. Häufig führen die Ermittlungen zu so genannten &quot;Zufallsfunden&quot;. 

Nahezu jede Tätigkeit, die eine kriminelle Vereinigung in irgendeiner Weise unterstützt, ist unter Strafe gestellt. Dabei musste die Vereinigung weder existieren noch jemals aktiv geworden sein. Auch was als kriminell, beziehungsweise terroristisch im Sinne der §§ 129, 129 a StGB angesehen wird, ist nicht klar definiert und hängt, wie die Geschichte zeigt, häufig von den politischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen ab. 

Häufig wird der Verdacht einer Kriminellen Vereinigung dazu benutzt, umfangreiche Ermittlungen einzuleiten. Ergebnis dieser Ermittlungen sind häufig aber nur Anklagen wegen &quot;normaler&quot; Delikte durch die bei den Ermittlungen gewonnenen Zufallsfunde. 

Auch das politische Ungleichgewicht bei den Ermittlungen wird immer wieder kritisiert. Hierzu stellte die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen 1996 eine Kleine Anfrage im Bundestag. Dabei ergab sich, dass zwischen 1990 und 1996 1116 Ermittlungsverfahren gegen linke Gruppierungen, aber nur 23 Ermittlungsverfahren nach § 129 StGB gegen rechte Gruppen eingeleitet wurden. (Quelle: Wikipedia.org)&lt;/blockquote&gt;


Zusätzlich sei gesagt, anders als wie bei einer gewöhnlichen Hausdurchsuchung mit Polizei Autos vor der Tür und Erregung der Nachbarschaft, bekommt man quasi überhaupt nichts mehr mit von einer Online-Durchsuchung! Auch  Hamburgs Aktive Jurastudierende sprechen sogar von einem  Ermittlungsparagraph, in bis zu 90% der Ermittlungsverfahren es nicht zu einer Anklageerhebung bzw. Gerichtsverfahren kommt bzw. eingestellt wird...

Außerdem sagt uns Panorama über Die Schnellschüsse der Justiz:Pro Jahr werden in Deutschland zwischen 30.000 und 50.000 Hausdurchsuchungen durchgeführt. Verfassungsrichter und Anwälte kritisieren nun: Immer öfter seien die jeweiligen Beschlüsse von den zuständigen Ermittlungsrichtern nicht ausreichend begründet und ohne genauere Prüfung einfach abgesegnet worden. Panorama über Schnellschüsse der Justiz - und die fatalen Folgen für die Verdächtigten...

Vielleicht könnt Ihr euch ja ausmalen wo das Ganze hinführen kann,
ansonsten würde sich ein Blick hierhin mal lohnen: Offener Brief an die Generalbundesanwaltschaft gegen die Kriminalisierung von kritischer Wissenschaft und politischem Engagement.

@Spiegelfechter
Ich mag deine Artikel aber diesmal bzw. das erste mal bin Ich nicht deiner Meinung, die Zukunft wird es uns zwar zeigen, aber bis dahin könnte es auch schon zu spät sein.

Gruß,
gulli</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Soweit ich mich erinnere&#8230;<br />
gab es doch noch ein Urteil zum Großen Lauschangriff vom 3. März 2004. </p>
<p>Darin hieß es noch:<br />
<b>&#8220;Zur Unantastbarkeit der Menschenwürde gehört die Anerkennung eines absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Jede Erhebung von Informationen aus diesem Bereich muss abgebrochen werden. Jede Verwertung ist ausgeschlossen.&#8221;</b></p>
<p>Dort nämlich wurde der Kernbereich des Privaten als absolut unantastbar dargestellt. Heute liest sich das anders. Es werden Bedingungen formuliert, unter denen ein Eingriff in den Kernbereich möglich ist. Ich kann das nur als Niederlage empfinden. Viele werden jetzt einwenden, dass das Verfassungsgericht hohe Hürden an die Anwendung der Online-Durchsuchung geknüpft hat. Allein deshalb muss man eigentlich festhalten, dass das Gericht die Online-Durchsuchung nicht verboten, sondern erlaubt hat. Nur die Bedingungen wurden in einen Rahmen gesetzt.</p>
<p>Die Bedingungen lauten wie folgt:</p>
<p>tatsächliche Anhaltspunkte<br />
konkrete Gefahr<br />
überragend wichtiges Rechtsgut<br />
mit Einstimmung des Richter</p>
<p><b>Das heißt unter anderem: wenn dem Staat eine existentielle Gefährdung droht, ist die heimliche Online-Durchsuchungen erlaubt!</b></p>
<p>Und was den nun &#8220;eine existentielle Gefährdung des Staates&#8221; darstellt, sagt uns ganz genau der Paragraph 129, 129a welcher wortwörtlich &#8220;für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und der staatlichen Ordnung der BRD&#8221; zuständig ist. </p>
<p><b>Paragraph 129a :</b></p>
<p>§ 226 Schwere Körperverletzung<br />
§ 317 Störung von Telekommunikationsanlagen<br />
§ 303b Computersabotage<br />
§ 305 Zerstörung von Bauwerken<br />
§ 305a Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel<br />
§ 306 Brandstiftung<br />
§ 306c Brandstiftung mit Todesfolge<br />
§ 307 Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie<br />
§ 308 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion<br />
§ 309 Mißbrauch ionisierender Strahlen<br />
§ 313 Herbeiführen einer Überschwemmung<br />
§ 314 Gemeingefährliche Vergiftung<br />
§ 315 Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr<br />
§ 316b Störung öffentlicher Betriebe<br />
§ 316c Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr<br />
§ 317 Störung von Telekommunikationsanlagen</p>
<p>Als ob sich nun dafür kein pflichtbewusster Richter finden lassen würde :D </p>
<p>Aber schauen wir doch mal zurück in die Geschichte, dort wurde das ganze bereits so schon gehandhabt&#8230;</p>
<blockquote><p>Im Wesen organisierter Kriminalität liegt es, dass ihren Akteuren konkrete Tatbeiträge zu den tatsächlich verübten Verbrechen oft faktisch nicht nachgewiesen werden können.  in Deutschland löste man das Problem dadurch, dass man 1871 mit Schaffung des Strafgesetzbuches in § 129 die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung unter Strafe stellte.</p>
<p>Bald darauf wurde der Straftatbestand jedoch auch eingesetzt, um Sozialisten und Sozialdemokraten zu verfolgen. Im Nationalsozialismus erreichte der Missbrauch der Vorschrift zur Bekämpfung Oppositioneller ihren Höhepunkt. Praktisch jeder Andersdenkende, der sich mit anderen zusammen tat, wurde mit der Begründung, er plane die Bildung einer kriminellen Vereinigung, kriminalisiert.</p>
<p>Der Straftatbestand wurde im Laufe seiner Geschichte mehrfach erweitert. Ursprünglich stand nur die Bildung einer kriminellen Vereinigung unter Strafe, später wurden noch die Unterstützung und 1964 die Werbung neuer Mitglieder oder Unterstützer für eine kriminelle Vereinigung unter Strafe gestellt.</p>
<p>Betroffenen von Ermittlungsverfahren und Verurteilungen waren in den ersten Jahren der Bundesrepublik vor allem Gegner der Wiederaufrüstung und Kommunisten. In der Zeit von 1950 bis 1968 gab es über 100.000 Ermittlungsverfahren und etwa 10.000 Verurteilungen wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung. </p>
<p>In etwa fünf Prozent aller Ermittlungen wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung wird Anklage erhoben, etwa ein Prozent führt zur Verurteilung. Aus diesem Grund wird der § 129 StGB auch als &#8220;Schnüffelparagraph&#8221; bezeichnet, da die allermeisten Verfahren ohne Rechtfertigung eine staatliche Überwachung im Milieu der fast beliebig auswählbaren Betroffenen legalisieren, ohne dass diese sich (schon Mangels Kenntnis des Verfahrens) dagegen wehren können. Ein geringfügiger Anfangsverdacht ist ausreichend, um weitreichende Ermittlungsbefugnisse zu erhalten. Häufig führen die Ermittlungen zu so genannten &#8220;Zufallsfunden&#8221;. </p>
<p>Nahezu jede Tätigkeit, die eine kriminelle Vereinigung in irgendeiner Weise unterstützt, ist unter Strafe gestellt. Dabei musste die Vereinigung weder existieren noch jemals aktiv geworden sein. Auch was als kriminell, beziehungsweise terroristisch im Sinne der §§ 129, 129 a StGB angesehen wird, ist nicht klar definiert und hängt, wie die Geschichte zeigt, häufig von den politischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen ab. </p>
<p>Häufig wird der Verdacht einer Kriminellen Vereinigung dazu benutzt, umfangreiche Ermittlungen einzuleiten. Ergebnis dieser Ermittlungen sind häufig aber nur Anklagen wegen &#8220;normaler&#8221; Delikte durch die bei den Ermittlungen gewonnenen Zufallsfunde. </p>
<p>Auch das politische Ungleichgewicht bei den Ermittlungen wird immer wieder kritisiert. Hierzu stellte die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen 1996 eine Kleine Anfrage im Bundestag. Dabei ergab sich, dass zwischen 1990 und 1996 1116 Ermittlungsverfahren gegen linke Gruppierungen, aber nur 23 Ermittlungsverfahren nach § 129 StGB gegen rechte Gruppen eingeleitet wurden. (Quelle: Wikipedia.org)</p></blockquote>
<p>Zusätzlich sei gesagt, anders als wie bei einer gewöhnlichen Hausdurchsuchung mit Polizei Autos vor der Tür und Erregung der Nachbarschaft, bekommt man quasi überhaupt nichts mehr mit von einer Online-Durchsuchung! Auch  Hamburgs Aktive Jurastudierende sprechen sogar von einem  Ermittlungsparagraph, in bis zu 90% der Ermittlungsverfahren es nicht zu einer Anklageerhebung bzw. Gerichtsverfahren kommt bzw. eingestellt wird&#8230;</p>
<p>Außerdem sagt uns Panorama über Die Schnellschüsse der Justiz:Pro Jahr werden in Deutschland zwischen 30.000 und 50.000 Hausdurchsuchungen durchgeführt. Verfassungsrichter und Anwälte kritisieren nun: Immer öfter seien die jeweiligen Beschlüsse von den zuständigen Ermittlungsrichtern nicht ausreichend begründet und ohne genauere Prüfung einfach abgesegnet worden. Panorama über Schnellschüsse der Justiz &#8211; und die fatalen Folgen für die Verdächtigten&#8230;</p>
<p>Vielleicht könnt Ihr euch ja ausmalen wo das Ganze hinführen kann,<br />
ansonsten würde sich ein Blick hierhin mal lohnen: Offener Brief an die Generalbundesanwaltschaft gegen die Kriminalisierung von kritischer Wissenschaft und politischem Engagement.</p>
<p>@Spiegelfechter<br />
Ich mag deine Artikel aber diesmal bzw. das erste mal bin Ich nicht deiner Meinung, die Zukunft wird es uns zwar zeigen, aber bis dahin könnte es auch schon zu spät sein.</p>
<p>Gruß,<br />
gulli</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Michael Kostic</title>
		<link>http://www.spiegelfechter.com/wordpress/298/die-geburt-des-computer-grundrechts/comment-page-2#comment-14706</link>
		<dc:creator>Michael Kostic</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Feb 2008 23:58:09 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.spiegelfechter.com/wordpress/298/die-geburt-des-computer-grundrechts#comment-14706</guid>
		<description>@Spiegelfechter:

„Schau doch mal: Der Staat darf doch auch seine Bürger töten … und das ist auch richtig so. Nur gibt es ganz klare rechtliche Regelungen, wann er zu dieser Regelung greifen darf (Nothilfe und -wehr). Auch diese Ultima Ratio wollten Schäuble und Jung ja schon aushebeln. Dennoch wirst Du sicher nicht der Meinung sein, ein Polizist dürfe nicht bewaffnet sein … oder?“

Natürlich. 

Das ist genau das worum es geht. Auch wenn Du die Themen trennen magst, es geht halt nicht. Der Staat hat die Pflicht, in der von dir oben dargestellten Zweckdefinition, auch diese Aufgabe zu erfüllen. Nur tut er es nicht korrekt. Anstatt Richter, Staatsanwälte und Polizisten an den modernen Waffen auszubilden und die so ausgebildeten diese, unter den genannten strengen Rahmenbedingungen, wiederum durch ausgebildete Fachkräfte beobachtet nutzen zu lassen. Sollen Gesetze produziert werden, die eben dies tunlichst überflüssig machen. Was soll das?

Den noch immer hiervon Betroffenen mag es nicht sonderlich helfen, aber bei der physikalisch greifbaren Überwachung, gibt es ja nicht nur die Regeln welche selbige, wenigstens hinsichtlich unserer Bürgerrechte, gesetzlich erschweren sollen. Es gibt noch ganz andere Mechanismen die auch ihren Teil zu unserer allgemeinen Sicherheit beitragen, die wir in ihrer Funktion aber nicht wahrnehmen. Erinnere dich bitte kurz an die Analogie mit Pfeil und Bogen. Es ist nun einmal ein gewaltiger Unterschied, ob eine Verwaltung dutzende, hunderte oder gar tausende Ermittler beschäftigen muss, um eine potenziell gewalttätige Person und/oder Gruppe überwachen zu können, oder ob sie daran glaubt mit zwei IT-Ermittlern das selbe Ziel erreichen zu können (Die sich noch dazu physikalisch dem Blick der Gemeinschaft fast gänzlich entziehen können.)!

Denkst Du wir gewinnen de facto Sicherheit, indem wir es solchen fast schon unsichtbaren Ermittlern grundsätzlich gestatten, selbst unter erschwerten Bedingungen (wie auch immer dies dann in der Praxis aussieht), unsere Privatsphäre zu infiltrieren? Was wird geschehen wenn diese  zumindest verstehen werden, das sie dabei kaum oder doch zumindest nur extrem schwer zu entlarven sind (selbst wenn sie selbst die Technik nur schlecht beherrschen)?

Heute müssen sich die „Schlapphüte“ noch auf die Straße stellen und dort beobachtbar ihrem Auftrag nachgehen, morgen tragen sie einen „Predator“ Tarnanzug, dem der einfache Bürger nichts entgegen zu setzen hat. Genau diese Gefahr hätten die Richter sehen, und im Keim ersticken müssen, wenn sie sich über die Tragweite all dessen wirklich bewusst gewesen wären.

Um abschließend noch einmal die Damen und Herren von der „Trachtengruppe Grün Weiss“ als Bsp. heranzuziehen. Ja, es ist richtig. Auch ich will diese bewaffnet und verteidigungsbereit wissen. Aber dazu brauchten und brauchen sie keine Brillen, die nur aussehen wie Brillen, mit deren Hilfe sie durch Wände sehen können, welche sie natürlich nur aufsetzten, wenn ein höchst richterlicher Beschluss vorliegt. Es ist sehr komplex...

Gruß</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@Spiegelfechter:</p>
<p>„Schau doch mal: Der Staat darf doch auch seine Bürger töten … und das ist auch richtig so. Nur gibt es ganz klare rechtliche Regelungen, wann er zu dieser Regelung greifen darf (Nothilfe und -wehr). Auch diese Ultima Ratio wollten Schäuble und Jung ja schon aushebeln. Dennoch wirst Du sicher nicht der Meinung sein, ein Polizist dürfe nicht bewaffnet sein … oder?“</p>
<p>Natürlich. </p>
<p>Das ist genau das worum es geht. Auch wenn Du die Themen trennen magst, es geht halt nicht. Der Staat hat die Pflicht, in der von dir oben dargestellten Zweckdefinition, auch diese Aufgabe zu erfüllen. Nur tut er es nicht korrekt. Anstatt Richter, Staatsanwälte und Polizisten an den modernen Waffen auszubilden und die so ausgebildeten diese, unter den genannten strengen Rahmenbedingungen, wiederum durch ausgebildete Fachkräfte beobachtet nutzen zu lassen. Sollen Gesetze produziert werden, die eben dies tunlichst überflüssig machen. Was soll das?</p>
<p>Den noch immer hiervon Betroffenen mag es nicht sonderlich helfen, aber bei der physikalisch greifbaren Überwachung, gibt es ja nicht nur die Regeln welche selbige, wenigstens hinsichtlich unserer Bürgerrechte, gesetzlich erschweren sollen. Es gibt noch ganz andere Mechanismen die auch ihren Teil zu unserer allgemeinen Sicherheit beitragen, die wir in ihrer Funktion aber nicht wahrnehmen. Erinnere dich bitte kurz an die Analogie mit Pfeil und Bogen. Es ist nun einmal ein gewaltiger Unterschied, ob eine Verwaltung dutzende, hunderte oder gar tausende Ermittler beschäftigen muss, um eine potenziell gewalttätige Person und/oder Gruppe überwachen zu können, oder ob sie daran glaubt mit zwei IT-Ermittlern das selbe Ziel erreichen zu können (Die sich noch dazu physikalisch dem Blick der Gemeinschaft fast gänzlich entziehen können.)!</p>
<p>Denkst Du wir gewinnen de facto Sicherheit, indem wir es solchen fast schon unsichtbaren Ermittlern grundsätzlich gestatten, selbst unter erschwerten Bedingungen (wie auch immer dies dann in der Praxis aussieht), unsere Privatsphäre zu infiltrieren? Was wird geschehen wenn diese  zumindest verstehen werden, das sie dabei kaum oder doch zumindest nur extrem schwer zu entlarven sind (selbst wenn sie selbst die Technik nur schlecht beherrschen)?</p>
<p>Heute müssen sich die „Schlapphüte“ noch auf die Straße stellen und dort beobachtbar ihrem Auftrag nachgehen, morgen tragen sie einen „Predator“ Tarnanzug, dem der einfache Bürger nichts entgegen zu setzen hat. Genau diese Gefahr hätten die Richter sehen, und im Keim ersticken müssen, wenn sie sich über die Tragweite all dessen wirklich bewusst gewesen wären.</p>
<p>Um abschließend noch einmal die Damen und Herren von der „Trachtengruppe Grün Weiss“ als Bsp. heranzuziehen. Ja, es ist richtig. Auch ich will diese bewaffnet und verteidigungsbereit wissen. Aber dazu brauchten und brauchen sie keine Brillen, die nur aussehen wie Brillen, mit deren Hilfe sie durch Wände sehen können, welche sie natürlich nur aufsetzten, wenn ein höchst richterlicher Beschluss vorliegt. Es ist sehr komplex&#8230;</p>
<p>Gruß</p>
]]></content:encoded>
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