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	<title>Kommentare zu: Georgien spielt va banque</title>
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		<title>Von: MaPhRy&#8217;s BLOG &#187; Blog Archi &#187; Kosovo vs. Südossetien und Abchasien</title>
		<link>http://www.spiegelfechter.com/wordpress/384/georgien-spielt-va-banque#comment-23549</link>
		<dc:creator>MaPhRy&#8217;s BLOG &#187; Blog Archi &#187; Kosovo vs. Südossetien und Abchasien</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Aug 2008 18:39:40 +0000</pubDate>
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		<description>[...] entschloss sich daher in Südossetien sein Militär etwas auf Expedition zu schicken (siehe auch Spiegelfechter). Die beiden Regionen stehen seit Jahren, nachdem einseitige Unabhängigkeitserklärungen schief [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] entschloss sich daher in Südossetien sein Militär etwas auf Expedition zu schicken (siehe auch Spiegelfechter). Die beiden Regionen stehen seit Jahren, nachdem einseitige Unabhängigkeitserklärungen schief [...]</p>
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		<title>Von: name</title>
		<link>http://www.spiegelfechter.com/wordpress/384/georgien-spielt-va-banque#comment-22860</link>
		<dc:creator>name</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 Aug 2008 19:48:46 +0000</pubDate>
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		<description>Ach ja Informant, 

schau dir dazu mal die Fälle Nicaragua / USA / Contras und den La belle Fall Lybien / USA an. 

Der logische Grund, warum das staatlich militärische Notfallrecht so restriktiv gewährt wird, ist die Erkenntnis der Menschen, dass frei. nach Nietzsche, die Staaten die kältesten aller Monster sind, sprich: der Krieg, auch die staatliche militärische Selbstverteidigung, trifft meist diejenigen, die unschuldig sind, die kein persönliches Unrecht begangen haben, die Schwächsten, die sich nicht wehren und verstecken können. Diejenigen sind davon betroffen. 

Selbst im Fall La belle (Attentat auf amerikanische Soldaten in einer Berlin Diskothek durch Lybien) wurde ein Rückgriff auf Art. 51 verwehrt und, welcher Umstand auch sehr wichtig ist: Ethnisch sprachliche Minderheiten auf nicht eigenstaatlichem Gebiet gaben im letzten Jahrhundert vielfach den (meist vorgeschoben)  Anlaß und Grund Kriege zu entfachen.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Ach ja Informant, </p>
<p>schau dir dazu mal die Fälle Nicaragua / USA / Contras und den La belle Fall Lybien / USA an. </p>
<p>Der logische Grund, warum das staatlich militärische Notfallrecht so restriktiv gewährt wird, ist die Erkenntnis der Menschen, dass frei. nach Nietzsche, die Staaten die kältesten aller Monster sind, sprich: der Krieg, auch die staatliche militärische Selbstverteidigung, trifft meist diejenigen, die unschuldig sind, die kein persönliches Unrecht begangen haben, die Schwächsten, die sich nicht wehren und verstecken können. Diejenigen sind davon betroffen. </p>
<p>Selbst im Fall La belle (Attentat auf amerikanische Soldaten in einer Berlin Diskothek durch Lybien) wurde ein Rückgriff auf Art. 51 verwehrt und, welcher Umstand auch sehr wichtig ist: Ethnisch sprachliche Minderheiten auf nicht eigenstaatlichem Gebiet gaben im letzten Jahrhundert vielfach den (meist vorgeschoben)  Anlaß und Grund Kriege zu entfachen.</p>
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		<title>Von: name</title>
		<link>http://www.spiegelfechter.com/wordpress/384/georgien-spielt-va-banque#comment-22846</link>
		<dc:creator>name</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 Aug 2008 14:50:39 +0000</pubDate>
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		<description>@informant

Die Charta der Vereinten Nationen ist die Lehre aus  60 Millionen Toten. Sie ist die Lehre und Verpflichtung der Kriegsvermeindung als Lösung von Konflikten. Daher ist das in Art. 51 festgelegte, biologisch begründbare, natürliche  zur Notwehr, zur staatlichen militärischen Selbstverteidigung restriktiv an die Verletzung von staatlichem Territorium gebunden. Eine exessive Auslegung ist nicht zulässig, ohne dabei das Normziel der Friedenserhaltung zu zerstören. 

Daher kann deine Auslegung nur falsch sein, auch wenn die Zeiten so sind ,das Krieg als Mittel zur Konfliklösung gegen die Charta der Vereinten Nationen zynisch als Weiterentwicklung des &quot;Völkerrechts&quot; von denjenigen  gefeiert wird, die Krieg als normales Mittel der Politik erachten. 

Du könntest dir einfach die mal die überspitze Frage stellen, ob die strafrechtliche Verfolgung von Verbrechen und Vergehen an Staatsbürgern im Ausland eine Form des staatlichen militärischen Notwehrrechts ist oder sein kann.

Bürger A aus Y wird im Z Land Opfer eines Verbrechens. Darf nun das Land Y das Recht nach Art.51 zugestanden bekommen,  das Z Land anzugreifen ?

Nein Nein und nochmals Nein: das Völkerrecht ist kein Jus ad Bellum.

Russland hat  auf der einen Seite, meines Erachtens absolut zu Recht,  argumentiert: Das Recht zur Notwehr und der Rechtsgrund zum Handeln gegen die georgische Aggression ergab sich aus russischer Sicht aus dem GUS Mandat, dass eine Friedenspflicht statuiert, dessen Beeinträchtigung durch Georgien Russland als Mitglied der GUS und Mandatpflichtiger der Friedenstruppen, auch mit militärischen Mitteln wiederherstellen dürfte.



Die zweite Argumentionslinie Russlands, die Verteidigung von Bürgern mit russischen Pass im Ausland (!) mit militärischen staatlichen Mitteln,  ist ein sehr gefährlicher Weg und, um mit Zynikern zu sprechen, nach dem Krieg gegen Jugoslawien, Irak und Afgahnistan schon völkerrechtliches Gewohnheitsrecht.  

Diese Ansicht steht aber gegen die Charta der Vereinten Nationen, gegen Art. 51, der das militärische Notwehrrecht an das staatliche Territorium, und nicht an die Staatsangehörigkeit von Subjekten, bindet und schafft nur Krieg.

Wenn irgendwo ein Diplomat erschossen wird, so ist das ein Verbrechen, aber kein Rechtfertigungsgrund zum Krieg nach Art.51.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@informant</p>
<p>Die Charta der Vereinten Nationen ist die Lehre aus  60 Millionen Toten. Sie ist die Lehre und Verpflichtung der Kriegsvermeindung als Lösung von Konflikten. Daher ist das in Art. 51 festgelegte, biologisch begründbare, natürliche  zur Notwehr, zur staatlichen militärischen Selbstverteidigung restriktiv an die Verletzung von staatlichem Territorium gebunden. Eine exessive Auslegung ist nicht zulässig, ohne dabei das Normziel der Friedenserhaltung zu zerstören. </p>
<p>Daher kann deine Auslegung nur falsch sein, auch wenn die Zeiten so sind ,das Krieg als Mittel zur Konfliklösung gegen die Charta der Vereinten Nationen zynisch als Weiterentwicklung des &#8220;Völkerrechts&#8221; von denjenigen  gefeiert wird, die Krieg als normales Mittel der Politik erachten. </p>
<p>Du könntest dir einfach die mal die überspitze Frage stellen, ob die strafrechtliche Verfolgung von Verbrechen und Vergehen an Staatsbürgern im Ausland eine Form des staatlichen militärischen Notwehrrechts ist oder sein kann.</p>
<p>Bürger A aus Y wird im Z Land Opfer eines Verbrechens. Darf nun das Land Y das Recht nach Art.51 zugestanden bekommen,  das Z Land anzugreifen ?</p>
<p>Nein Nein und nochmals Nein: das Völkerrecht ist kein Jus ad Bellum.</p>
<p>Russland hat  auf der einen Seite, meines Erachtens absolut zu Recht,  argumentiert: Das Recht zur Notwehr und der Rechtsgrund zum Handeln gegen die georgische Aggression ergab sich aus russischer Sicht aus dem GUS Mandat, dass eine Friedenspflicht statuiert, dessen Beeinträchtigung durch Georgien Russland als Mitglied der GUS und Mandatpflichtiger der Friedenstruppen, auch mit militärischen Mitteln wiederherstellen dürfte.</p>
<p>Die zweite Argumentionslinie Russlands, die Verteidigung von Bürgern mit russischen Pass im Ausland (!) mit militärischen staatlichen Mitteln,  ist ein sehr gefährlicher Weg und, um mit Zynikern zu sprechen, nach dem Krieg gegen Jugoslawien, Irak und Afgahnistan schon völkerrechtliches Gewohnheitsrecht.  </p>
<p>Diese Ansicht steht aber gegen die Charta der Vereinten Nationen, gegen Art. 51, der das militärische Notwehrrecht an das staatliche Territorium, und nicht an die Staatsangehörigkeit von Subjekten, bindet und schafft nur Krieg.</p>
<p>Wenn irgendwo ein Diplomat erschossen wird, so ist das ein Verbrechen, aber kein Rechtfertigungsgrund zum Krieg nach Art.51.</p>
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		<title>Von: Freiburger Thesen - Immer noch nicht näher gekommen</title>
		<link>http://www.spiegelfechter.com/wordpress/384/georgien-spielt-va-banque#comment-22844</link>
		<dc:creator>Freiburger Thesen - Immer noch nicht näher gekommen</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 Aug 2008 14:21:06 +0000</pubDate>
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		<description>[...] Spiegelfechter hat sich des Themas ebenfalls angenommen. Er legt das dar, was Zettel als &quot;erstes [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] Spiegelfechter hat sich des Themas ebenfalls angenommen. Er legt das dar, was Zettel als &quot;erstes [...]</p>
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		<title>Von: informant</title>
		<link>http://www.spiegelfechter.com/wordpress/384/georgien-spielt-va-banque#comment-22841</link>
		<dc:creator>informant</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 12 Aug 2008 14:07:11 +0000</pubDate>
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		<description>@name
Meine Auslegung schafft keine Willkür sondern stellt klar, wer für den Schutz der Angegriffenen zuständig ist. Das von dir konstruierte Beispiel ist realitätsfremd und widerlegt keineswegs das &quot;naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung&quot; nach Artikel 51, wenn russische Truppen und Bürger angegriffen werden. Laut RIAN sind inzwischen georgische Spezialeinheiten/Agenten auf russischem Territorium festgenommen worden. Wenn sich diese Meldungen bestätigen, ist hoffentlich auch für dich die Sache klar.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@name<br />
Meine Auslegung schafft keine Willkür sondern stellt klar, wer für den Schutz der Angegriffenen zuständig ist. Das von dir konstruierte Beispiel ist realitätsfremd und widerlegt keineswegs das &#8220;naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung&#8221; nach Artikel 51, wenn russische Truppen und Bürger angegriffen werden. Laut RIAN sind inzwischen georgische Spezialeinheiten/Agenten auf russischem Territorium festgenommen worden. Wenn sich diese Meldungen bestätigen, ist hoffentlich auch für dich die Sache klar.</p>
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