Schäuble:0 - Volk:1
27. Februar 2008 von Spiegelfechter - Drucken
Es dürfte Wolfgang Schäuble heute schwer gefallen sein, Fassung zu bewahren. Das Bundesverfassungsgericht hat seine Pläne zur „Onlinedurchsuchung“ zwar nicht gekippt, eine gesetzliche Umsetzung aber an derart hohe Hürden gekoppelt, dass die Wünsche des Innenministeriums nicht mehr umsetzbar sind. Natürlich meldete sich Schäuble bereits kurz nach der Verlesung des hochrichterlichen Urteils zu Wort und sah sich und seine Pläne durch das Urteil bestätigt, was angesichts seiner Aussage aus dem Herbst 2006, für die Einführung von Onlinedurchsuchungen sei nicht einmal ein spezielles Gesetz nötig, doch sehr unglaubwürdig klingt. Schäubles versöhnliche Worte sind daher auch eher als Schönrederei zu werten, die man von Politikern nach Wahlniederlagen zu genüge kennt.
In einem Interview mit der TAZ konkretisierte Wolfgang Schäuble im Februar 2007 seine Vorstellungen, wie Onlinedurchsuchungen aussehen sollten. Auf die Frage, ob künftig fünfmal oder 50.000-mal im Jahr von diesem Werkzeug Gebrauch gemacht werden sollte, antwortete Schäuble „Da will ich mich nicht festlegen. Und natürlich hängt die Antwort auch davon ab, bei welchen Straftaten die Methode angewandt werden darf”, er plädiere allerdings als Innenminister „natürlich für einen weiten Anwendungsbereich.” Das klingt heute schon ganz anders – da ist selbst aus Schäubles Innenministerposition nur noch von Einzelfällen und „schwersten Straftaten“ die Rede. Das Urteil des BVerfG erhöht die Messlatte noch einmal und setzt ein „überragend wichtiges Rechtsgut“ als bedrohte Grundlage an. Es geht also nicht um „schwerste Straftaten“, sondern um die Abwendung konkreter Gefahren für Leib und Leben.
Auf die Frage, wie er den “Kernbereich privater Lebensführung” schützen will, antwortete Schäuble, man „müsse auch sehen, dass dieser Schutz in der Alltagswirklichkeit praktikabel bleibt. Verbrecher und Terroristen [seien] klug genug, so etwas auszunutzen. Die [tarnten] ihre Informationen dann zum Beispiel als Tagebucheintrag. So leicht dürfen wir es denen nicht machen.” So „leicht“ wird man es „ihnen“ aber machen müssen, will man die Privatsphäre im Sinne der Verfassung gewährleisten. Das Urteil spricht hier eine eindeutige Sprache: „Gibt es im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine bestimmte Datenerhebung den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren wird, so hat sie grundsätzlich zu unterbleiben.“ Da bleibt kein Platz mehr für Interpretationen und Aufweichungen.
In einem Interview mit dem Deutschlandfunk vom 30. September 2007, kurz nach der „Operation Alberich“, bei der „Fritzens Terrorzelle“ ausgehoben wurde, wird Schäuble in anderen Punkten deutlich. Auf die Frage, ob man mittels Onlineüberwachung die Rechner der Festgenommenen hätte infiltrieren können, antwortete Schäuble, es ginge ihm darum, „wenn wirklich Anzeichen für schwere Gefahren, schwere Anschläge auf unser Land bestehen, so wie wir das ja in dem Fall, der vor einigen Wochen bekannt geworden ist, haben, dann gegebenenfalls aufgrund richterlicher Entscheidung die Möglichkeit zu haben [tätig zu werden].” Im Falle von „Fritzens Terrorzelle“ wäre dies aber nach Vorgaben des BVerfG gar nicht möglich gewesen. Am 22. Juni 2007 sprach das Innenministerium in diesem konkreten Fall davon, dass „es derzeit insgesamt keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung [gäbe]“, den Behörden seien aber „Gefährder“ bekannt. Der Begriff „Gefährder“ ist nun aber genau jener Kunstbegriff, den das BVerfG-Urteil explizit von Onlinedurchsuchungen ausschließen will, wenn es anmerkt, dass „die Tatsachen […] den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen [müssen].” Diese „konkrete“ Gefahrenlage war im Falle „Fritzens Terrorzelle“ aber wenige Tage vor dem Zugriff noch nicht einmal gegeben. Wenn die Informationen des BKA stimmen, was in einem Verfahren erst noch belegt werden muss, hat sich die Gefährdungslage erst wenige Tage vor dem Eingriff konkretisiert. Für ein solches Szenario ist der Einsatz der Onlinedurchsuchung also nicht als „Königsweg“ anführbar, da die Einschränkungen des BVerfG einen frühzeitigen Einsatz gar nicht erlaubt hätten.
Im gleichen Interview sprach sich Schäuble auch für eine „Eilkompetenz“ aus, die vom BVerfG explizit abgelehnt wird. Eine „Eilkompetenz“ besagt, dass bei Gefahr im Verzug Maßnahmen, wie die Onlinedurchsuchung, auch ohne richterliche Erlaubnis möglich ist – dies wäre natürlich ein Einfallstor für die Umgehung des Richtervorbehalts.
Auch das vom BVerfG formulierte Grundrecht auf „ Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“ dürfte keinesfalls nach Schäubles Gusto sein. In einem Interview mit der FAZ vom September 2007, sprach sich Wolfgang Schäuble anhand der Kritik des BGHs für eine Änderung des Grundgesetzartikels 13, der die Unverletzlichkeit der Wohnung festlegt, aus, um so Online-Durchsuchungen mit Wohnungsdurchsuchungen gleichzustellen. An Wohnungsdurchsuchungen sind nun aber wesentlich geringere Auflagen gebunden, als an ein staatlich legitimiertes Eindringen in fremde Computer. So ist auch bei geringeren Straftaten eine Wohnungsdurchsuchung möglich, die auch im Notfall von einem Staatsanwalt ausgestellt werden darf. Hohe Hürden, wie z.B. die konkrete Gefährdung eines „überragend wichtigen Rechtsgutes“, gibt es bei der Wohnungsdurchsuchung gar nicht. So einfach, wie Herr Schäuble es sich noch im September vorgestellt hatte, hat es ihm das BVerfG zum Glück nicht gemacht.
Besonders deutlich werden Schäubles Pläne in einem weiteren Interview mit der FAZ vom September 2007.
„Natürlich, die Gefahr ist da. Erinnern Sie sich an die Zeit unmittelbar nach dem 11. September, als die Angst existierte, nun könnten chemische oder biologische Anschläge folgen. Einen vollständigen Überblick haben wir auch heute nicht. […] Viele Fachleute sind inzwischen überzeugt, dass es nur noch darum geht, wann solch ein Anschlag kommt, nicht mehr, ob. Wir sind bedroht und bleiben bedroht.”
Genau diese paranoide Panikmache mag es gewesen sein, die den Richtern am BVerfG Anlass genug war, die Onlinedurchsuchung an so hohe Hürden zu knüpfen. Der Staatsrechtler Carl Schmitt sah in der Regierung den uneingeschränkten Souverän, dem es im Krisenfall obliegt, zu entscheiden was „richtig“ und was „falsch“ ist - „Es gibt keine Norm, die auf ein Chaos anwendbar wäre“. Das Bundesverfassungsgericht hat denjenigen, die wie Schmitt Sicherheit über Freiheit stellen, heute klar gemacht, wer der Souverän ist – das Volk.
Jens Berger
Kategorie: Deutschland, Stasi 2.0 | 41 Kommentare
































































Das Bundesverfassungsgericht hat heute die Regelung zur Online-Durchsuchung im Verfassungsschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen wegen zahlreicher grober und verfassungswidriger Fehler für
Ein besonderer Augenmerk wird noch auf das im Urteil „neu formulierte“ Grundrecht auf “Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme” zu richten sein. Dieses Grundrecht darf nach der Ausführung des BVerfG nur bei konkreten Hinweisen auf die Gefährdung von Menschenleben eingeschränkt werden – ansonsten stellt es ein höheres Rechtsgut als die „innere Sicherheit“ dar. Für Onlinedurchsuchungen lassen sich Ausnahmefälle konstruieren, in denen ein solcher Abwägungsfall tatsächlich eintreten kann, aber dieses Grundrecht wurde nicht alleine für das Thema „Onlinedurchsuchug” formuliert, sondern gilt auch für andere Bereiche. Damit sollte eigentlich auch die verdachtsunabhängige Vorratsdatenspeicherung vom Tisch sein, da sie explizit keinen konkreten Verdachtsmoment vorsieht. Man darf gespannt sein, was dem heutigen Karlsruher Urteil noch folgen wird.
“Das Grundgesetz ist nicht verhandelbar“, so sagte es Wolfgang Schäuble anlässlich der Eröffnung der Deutschen Islam Konferenz. Diesem Satz kann man ohne Vorbehalte zustimmen - ob Herr Schäuble diesen Satz auch ernst nimmt, wenn es um seine eigenen Interessen geht, darf indes bezweifelt werden. Schäubles amerikanischer Kollege Michael Chertoff hat es einfacher – in den USA gilt der Inhalt der Verfassung nicht viel, wenn es darum geht, reale oder irreale Bedrohungen abzuwehren. Der „USA PATRIOT Act“ ist so eine Notstandsverordnung, die die amerikanische Verfassung systematisch aushebelt. Die deutschen Verfassungsväter hatten aus den schlechten Erfahrungen der Weimarer Republik gelernt und verzichteten absichtlich auf ähnliche Paragraphen, die das Grundgesetz durch Notstandsverordnungen außer Kraft setzen können - ein Umstand,
Wenn man den berühmten „kleinen Mann von der Straße“ fragt, unter welchen Umständen man bei den Bürgerrechten schon mal „Fünfe gerade“ sein lassen darf, so wird man neben „Terrorismus“ sicherlich den Straftatbestand der „Kinderpornographie“ hören. Dies verwundert auch wenig, ist „Kinderpornographie“ doch ein abscheulicher Tatbestand, wenn man ihn nach der herkömmlichen Vorstellung definiert. Die umstrittene und erst einmal
Durch eine solche Aufweichung wird der Begriff „Kinderpornographie“ bedeutungslos – viele Haushalte werden solche Schriften besitzen, ohne sich dessen bewusst zu sein. Dies ist nicht nur entgegen der EU-Vorgaben, sondern stellt auch eine weitere Aushöhlung des Schutzes vor schnüffel- und reglementierungswütigen Staatsorganen dar. Denn auch Präventionsextremisten, wie Schäuble, benutzen den Begriff „Kinderpornographie“ immer wieder, wenn sie für eine Ausweitung der Bespitzelungsinstrumente werben. Wenn ein hoher Prozentsatz der Haushalte potentiell in Besitz von Material ist, das zumindest unter dem Verdacht steht, der enger gefassten Definition zu entsprechen, stellt dies de facto eine Einfallstür für die allumfassende Überwachung und Bespitzelung dar.
Der „Terrorismus-Verdacht“ ist nach wie vor an relativ hohe Hürden des Anfangsverdachtes gekoppelt – dies könnte beim Sexualstrafrecht anders aussehen. Die Bundesregierung muss nach heftigen Protesten wegen der missverständlichen Regelung des Straftatbestandes des „sexuellen Missbrauches“ den Gesetzesentwurf nachbessern. Es bleibt zu hoffen, dass auch die ebenso missverständliche und den EU-Vorgaben widersprechende Neudefinition der Kinderpornographie neu geregelt wird. Ansonsten kann es in Kürze bereits heißen: „Leider mussten die Ermittlungsbehörden wieder einmal wegen des begründeten Verdachts der Kinderpornographie, vom neuen Instrument des Bundestrojaners Gebrauch machen. Neben kinderpornographischen Erzeugnissen wurden auch Informationen über regierungskritische Vereinigungen gefunden, die im Rahmen der Strafermittlung ausgewertet werden.”
„Wer nichts zu verbergen hat, hat auch nichts zu befürchten.“
Im ersten Halbjahr 2007 hat alleine der Lobbyverband der Musikindustrie 














