Schäuble:0 - Volk:1

27. Februar 2008 von Spiegelfechter - Drucken

Es dürfte Wolfgang Schäuble heute schwer gefallen sein, Fassung zu bewahren. Das Bundesverfassungsgericht hat seine Pläne zur „Onlinedurchsuchung“ zwar nicht gekippt, eine gesetzliche Umsetzung aber an derart hohe Hürden gekoppelt, dass die Wünsche des Innenministeriums nicht mehr umsetzbar sind. Natürlich meldete sich Schäuble bereits kurz nach der Verlesung des hochrichterlichen Urteils zu Wort und sah sich und seine Pläne durch das Urteil bestätigt, was angesichts seiner Aussage aus dem Herbst 2006, für die Einführung von Onlinedurchsuchungen sei nicht einmal ein spezielles Gesetz nötig, doch sehr unglaubwürdig klingt. Schäubles versöhnliche Worte sind daher auch eher als Schönrederei zu werten, die man von Politikern nach Wahlniederlagen zu genüge kennt.

In einem Interview mit der TAZ konkretisierte Wolfgang Schäuble im Februar 2007 seine Vorstellungen, wie Onlinedurchsuchungen aussehen sollten. Auf die Frage, ob künftig fünfmal oder 50.000-mal im Jahr von diesem Werkzeug Gebrauch gemacht werden sollte, antwortete Schäuble „Da will ich mich nicht festlegen. Und natürlich hängt die Antwort auch davon ab, bei welchen Straftaten die Methode angewandt werden darf”, er plädiere allerdings als Innenminister „natürlich für einen weiten Anwendungsbereich.” Das klingt heute schon ganz anders – da ist selbst aus Schäubles Innenministerposition nur noch von Einzelfällen und „schwersten Straftaten“ die Rede. Das Urteil des BVerfG erhöht die Messlatte noch einmal und setzt ein „überragend wichtiges Rechtsgut“ als bedrohte Grundlage an. Es geht also nicht um „schwerste Straftaten“, sondern um die Abwendung konkreter Gefahren für Leib und Leben.

Auf die Frage, wie er den “Kernbereich privater Lebensführung” schützen will, antwortete Schäuble, man „müsse auch sehen, dass dieser Schutz in der Alltagswirklichkeit praktikabel bleibt. Verbrecher und Terroristen [seien] klug genug, so etwas auszunutzen. Die [tarnten] ihre Informationen dann zum Beispiel als Tagebucheintrag. So leicht dürfen wir es denen nicht machen.” So „leicht“ wird man es „ihnen“ aber machen müssen, will man die Privatsphäre im Sinne der Verfassung gewährleisten. Das Urteil spricht hier eine eindeutige Sprache: „Gibt es im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine bestimmte Datenerhebung den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren wird, so hat sie grundsätzlich zu unterbleiben.“ Da bleibt kein Platz mehr für Interpretationen und Aufweichungen.

In einem Interview mit dem Deutschlandfunk vom 30. September 2007, kurz nach der „Operation Alberich“, bei der „Fritzens Terrorzelle“ ausgehoben wurde, wird Schäuble in anderen Punkten deutlich. Auf die Frage, ob man mittels Onlineüberwachung die Rechner der Festgenommenen hätte infiltrieren können, antwortete Schäuble, es ginge ihm darum, „wenn wirklich Anzeichen für schwere Gefahren, schwere Anschläge auf unser Land bestehen, so wie wir das ja in dem Fall, der vor einigen Wochen bekannt geworden ist, haben, dann gegebenenfalls aufgrund richterlicher Entscheidung die Möglichkeit zu haben [tätig zu werden].” Im Falle von „Fritzens Terrorzelle“ wäre dies aber nach Vorgaben des BVerfG gar nicht möglich gewesen. Am 22. Juni 2007 sprach das Innenministerium in diesem konkreten Fall davon, dass „es derzeit insgesamt keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung [gäbe]“, den Behörden seien aber „Gefährder“ bekannt. Der Begriff „Gefährder“ ist nun aber genau jener Kunstbegriff, den das BVerfG-Urteil explizit von Onlinedurchsuchungen ausschließen will, wenn es anmerkt, dass „die Tatsachen […] den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen [müssen].” Diese „konkrete“ Gefahrenlage war im Falle „Fritzens Terrorzelle“ aber wenige Tage vor dem Zugriff noch nicht einmal gegeben. Wenn die Informationen des BKA stimmen, was in einem Verfahren erst noch belegt werden muss, hat sich die Gefährdungslage erst wenige Tage vor dem Eingriff konkretisiert. Für ein solches Szenario ist der Einsatz der Onlinedurchsuchung also nicht als „Königsweg“ anführbar, da die Einschränkungen des BVerfG einen frühzeitigen Einsatz gar nicht erlaubt hätten.

Im gleichen Interview sprach sich Schäuble auch für eine „Eilkompetenz“ aus, die vom BVerfG explizit abgelehnt wird. Eine „Eilkompetenz“ besagt, dass bei Gefahr im Verzug Maßnahmen, wie die Onlinedurchsuchung, auch ohne richterliche Erlaubnis möglich ist – dies wäre natürlich ein Einfallstor für die Umgehung des Richtervorbehalts.

Auch das vom BVerfG formulierte Grundrecht auf „ Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“ dürfte keinesfalls nach Schäubles Gusto sein. In einem Interview mit der FAZ vom September 2007, sprach sich Wolfgang Schäuble anhand der Kritik des BGHs für eine Änderung des Grundgesetzartikels 13, der die Unverletzlichkeit der Wohnung festlegt, aus, um so Online-Durchsuchungen mit Wohnungsdurchsuchungen gleichzustellen. An Wohnungsdurchsuchungen sind nun aber wesentlich geringere Auflagen gebunden, als an ein staatlich legitimiertes Eindringen in fremde Computer. So ist auch bei geringeren Straftaten eine Wohnungsdurchsuchung möglich, die auch im Notfall von einem Staatsanwalt ausgestellt werden darf. Hohe Hürden, wie z.B. die konkrete Gefährdung eines „überragend wichtigen Rechtsgutes“, gibt es bei der Wohnungsdurchsuchung gar nicht. So einfach, wie Herr Schäuble es sich noch im September vorgestellt hatte, hat es ihm das BVerfG zum Glück nicht gemacht.

Besonders deutlich werden Schäubles Pläne in einem weiteren Interview mit der FAZ vom September 2007.

„Natürlich, die Gefahr ist da. Erinnern Sie sich an die Zeit unmittelbar nach dem 11. September, als die Angst existierte, nun könnten chemische oder biologische Anschläge folgen. Einen vollständigen Überblick haben wir auch heute nicht. […] Viele Fachleute sind inzwischen überzeugt, dass es nur noch darum geht, wann solch ein Anschlag kommt, nicht mehr, ob. Wir sind bedroht und bleiben bedroht.”

Genau diese paranoide Panikmache mag es gewesen sein, die den Richtern am BVerfG Anlass genug war, die Onlinedurchsuchung an so hohe Hürden zu knüpfen. Der Staatsrechtler Carl Schmitt sah in der Regierung den uneingeschränkten Souverän, dem es im Krisenfall obliegt, zu entscheiden was „richtig“ und was „falsch“ ist - „Es gibt keine Norm, die auf ein Chaos anwendbar wäre“. Das Bundesverfassungsgericht hat denjenigen, die wie Schmitt Sicherheit über Freiheit stellen, heute klar gemacht, wer der Souverän ist – das Volk.

Jens Berger

Kategorie: Deutschland, Stasi 2.0 | 41 Kommentare

Die Geburt des “Computer-Grundrechts”

27. Februar 2008 von Spiegelfechter - Drucken

Das Bundesverfassungsgericht hat heute die Regelung zur Online-Durchsuchung im Verfassungsschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen wegen zahlreicher grober und verfassungswidriger Fehler für nichtig erklärt. Die Richter skizzierten in ihrer Begründung ein neues Grundrecht auf „Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“, das einen besonderen Schutz bei der Abwägung mit anderen Rechtsgütern genießt. Grundsätzlich erklärte das BVerfG die Praxis der Online-Durchsuchungen, die mit dem Ausdruck „Bundestrojaner“ zu trauriger Berühmtheit kam, für verfassungskonform, koppelte aber diese Werkzeuge an sehr hohe Auflagen, die einen Missbrauch durch Sicherheitspolitiker erschweren.

Auch wenn die Herren Schäuble und Ziercke sich in ihren heutigen Pressekonferenzen durch das Karlsruher Urteil bestätigt sehen werden, so stellt das Urteil eine schwere Niederlage für sie dar. Schäuble und Ziercke sprachen zwar im Vorfeld auch immer von „strengen Auflagen“ und „Ausnahmefällen“, machten aber nie einen Hehl daraus, dieses Werkzeug am liebsten im eigenen Ermessen – das heißt ohne Richtervorbehalt – einzusetzen.

Der Bundestrojaner hat damit zwar viel von seiner Gefahr für die Bürgerrechte verloren, nur lässt die Karlsruher Regelung aber Ausnahmen zu. Laut Karlsruhe darf von diesem Werkzeug nur Gebrauch gemacht werden, wenn „Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut” bestehen. Schäuble wird dies ärgern, da er stets nur “abstrakte” Gefahren sieht, die sich sehr selten konkretisieren lassen, wofür er ja den Bundestrojaner nutzen wollte. Wer die „Gefahrenrhetorik“ des Innenministeriums kennt, mag sich vorstellen können, wie schnell eine solche konkrete Gefahr im Bedarfsfall konstruiert werden kann. Dennoch stellt diese Einschränkung einer Sperrriegel dar, der – kombiniert mit dem Richtervorbehalt – den „flächendeckenden“ Einsatz des Bundestrojaners verhindert. Die Hürden aus Karlsruhe implizieren eine Einzelfallprüfung und das ist angemessen und richtig. Die Rechtsgrundlagen für den Einsatz müssen auf jeden Fall sowohl in den Ländern, als auch im Bund, von Grund auf neu formuliert werden.

Ein besonderer Augenmerk wird noch auf das im Urteil „neu formulierte“ Grundrecht auf “Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme” zu richten sein. Dieses Grundrecht darf nach der Ausführung des BVerfG nur bei konkreten Hinweisen auf die Gefährdung von Menschenleben eingeschränkt werden – ansonsten stellt es ein höheres Rechtsgut als die „innere Sicherheit“ dar. Für Onlinedurchsuchungen lassen sich Ausnahmefälle konstruieren, in denen ein solcher Abwägungsfall tatsächlich eintreten kann, aber dieses Grundrecht wurde nicht alleine für das Thema „Onlinedurchsuchug” formuliert, sondern gilt auch für andere Bereiche. Damit sollte eigentlich auch die verdachtsunabhängige Vorratsdatenspeicherung vom Tisch sein, da sie explizit keinen konkreten Verdachtsmoment vorsieht. Man darf gespannt sein, was dem heutigen Karlsruher Urteil noch folgen wird.

Die Formulierung des „Computer-Grundrechts” ist ein Paradigmenwechsel in der jüngeren Rechtsgeschichte. Dies ist erst das zweite Mal, dass in der Bundesrepublik ein solches Grundrecht formuliert wurde - im Streit um die Volkszählung wurde vor 25 Jahren das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zum ersten mal eingeführt. Das „Computer-Grundrecht” verbessert den Schutz der Privatsphäre des Computernutzers ungemein. Während das „Recht auf informelle Selbstbestimmung” nur einzelne Daten schützt, geht das Recht auf „Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme” weiter und schützt den Raum „Computer” und „Internet” als solchen, indem er ihn zum privaten Raum erklärt, der einem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt.

Gut, dass Deutschland noch immer ein Rechtsstaat ist, in dem die Judikative immer wieder als letzte Bastion gegen Verfassungsfeinde dient.

Leseempfehlungen zu diesem Thema: Meine Festplatte von Heinrich Wefing/ZEIT
Ein Kampf um Troja von Heribert Prantl/SÜDDEUTSCHE
Schlechte Karten für “Bundestrojaner” von Burkhard “Burks” Schröder/TP

Jens Berger

Kategorie: Stasi 2.0 | 65 Kommentare

DHL und das Postgeheimnis

21. Januar 2008 von Spiegelfechter - Drucken

“Das Grundgesetz ist nicht verhandelbar“, so sagte es Wolfgang Schäuble anlässlich der Eröffnung der Deutschen Islam Konferenz. Diesem Satz kann man ohne Vorbehalte zustimmen - ob Herr Schäuble diesen Satz auch ernst nimmt, wenn es um seine eigenen Interessen geht, darf indes bezweifelt werden. Schäubles amerikanischer Kollege Michael Chertoff hat es einfacher – in den USA gilt der Inhalt der Verfassung nicht viel, wenn es darum geht, reale oder irreale Bedrohungen abzuwehren. Der „USA PATRIOT Act“ ist so eine Notstandsverordnung, die die amerikanische Verfassung systematisch aushebelt. Die deutschen Verfassungsväter hatten aus den schlechten Erfahrungen der Weimarer Republik gelernt und verzichteten absichtlich auf ähnliche Paragraphen, die das Grundgesetz durch Notstandsverordnungen außer Kraft setzen können - ein Umstand, den Minister wie Schäuble und Jung bedauern.

Wie jetzt durch die ZEIT bekannt wurde, verstößt die Deutsche Post AG über ihre Tochter DHL bereits seit mehreren Jahren systematisch gegen das Postgeheimnis und somit gegen das Grundgesetz. Bei Paketen, Päckchen und Briefen in die USA und Kanada fordern die dortigen Zollbehörden von Logistikunternehmen, Angaben über Absender, Empfänger und (sofern bekannt) den Inhalt von Sendungen. Diese Daten müssen der US-Zollbehörde vorliegen, bevor die Sendungen amerikanisches Hoheitsgebiet erreichen. In einem Handelsabkommen willigte die EU 2004 sogar ein, dass diese Daten an amerikanische Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden und auch mit kommerziellen Datenbanken abgeglichen werden dürfen.

Die Weitergabe dieser Daten ist ein klarer Verstoß gegen das Postgeheimnis, welches durch Artikel 10 GG Verfassungscharakter hat. In einem Merkblatt der Bundesnetzagentur heißt es:

Daten, die sich auf die Inhalte von Postsendungen beziehen, unterliegen dagegen dem Verarbeitungsverbot.

Das unbefugte Speichern, Verändern oder Übermitteln von personenbezogenen Daten, die in den Schutzbereich des PostG, der PDSV oder des BDSG fallen, sind unzulässig und gemäß § 44 BDSG strafbewehrt.

Zudem gibt es zahlreiche spezielle EDV-bezogene Straf- und Ordnungswidrigkeitenvorschriften, wonach die unbefugte Einsichtnahme, Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Nutzung oder anderweitige Beschaffung, Löschung oder Unbrauchbarmachung solcher Daten verboten ist und mit Strafen bzw. Geldbußen geahndet wird (z.B. §§ 202a, 303a StGB, § 43 BDSG).

Auch wenn die Posttochter DHL auch in den USA einen Hauptsitz unterhält und damit rechtlich als amerikanisches Unternehmen agieren könnte, so verstößt die Aushebelung des Datenschutzes und des Postgeheimnisses dennoch deutschem Recht, da ein Vertragspartner in Deutschland sitzt. In den Beförderungsrichtlinien der DHL ist nirgends zu lesen, dass auf elektronischem Wege personenbezogene Daten an verschiedene amerikanische Behörden weitergegeben werden.

Diese Form des vorauseilenden Gehorsams zu Lasten der einheimischen Kunden ist der österreichischen Post unbekannt. Dort nimmt man die Interessen und Rechte der Kunden ernst und blockt den Datenhunger aus den USA ab. In Deutschland scheinen sowohl das Verständnis für Datenschutz als auch die Phantasie, wie solche Daten missbraucht werden können, nicht sehr ausgeprägt zu sein. Weder der Datenschutzbeauftragte noch die betroffenen Gremien im Innen-, Wirtschafts- und Außenministerium sehen signifikante Probleme bei dieser Form des Datenaustauschs.

Wer wichtige Konstruktionszeichnungen oder Patentanträge in die USA schickt, sollte vielleicht in Erwägung ziehen, doch besser einen persönlichen Kurier zu beauftragen. Dank der erhobenen Daten wissen die Schnüffler der amerikanischen Geheimdienste recht genau, wo und wann interessante Brief- und Dokumentsendungen darauf warten, von ihnen „untersucht“ zu werden. Und dass amerikanische Geheimdienste sich nur all zu gerne in den Dienst der Wirtschaftsspionage stellen, ist nicht erst seit dem Echelon-System bekannt.

Update: Nach der Veröffentlichung des Artikels der ZEIT scheint sich das Problembewusststein in Politik und Datenschutz ein wenig gewandelt zu haben. Der ehemalige Bundesinnenminster Baum wird juristische Schritte prüfen und wird mit den Worten „Das ist ein massiver Eingriff in die Grundrechte - das geht weit über die Vorratsdatenspeicherung hinaus“ zitiert.

Der schleswig-holsteinische Landesdatenschutzbeauftragte Thilo Weichert sagte zum Thema:

„Wenn die DHL vorab die Absender- und Empfangsdaten an US-Behörden weitergibt, ohne die Betroffenen zu informieren, dann verletzt das Unternehmen das Postgeheimnis. Wenn staatliche Behörden von dieser Grundrechtsverletzung wissen und diese tolerieren, so kann man das Beihilfe durch Unterlassen nennen. Es wäre ein jämmerliches Zeugnis von Grundrechts- wie von rechtsstaatlichem Selbstbewusstsein, wenn sich die Europäische Union - wie bei den Flugpassagierdaten - von den USA zur Herausgabe von Postdaten erpressen ließe.”

Jens Berger

Kategorie: Stasi 2.0 | 25 Kommentare

Einfallstor Kinderpornographie

11. Dezember 2007 von Spiegelfechter - Drucken

Wenn man den berühmten „kleinen Mann von der Straße“ fragt, unter welchen Umständen man bei den Bürgerrechten schon mal „Fünfe gerade“ sein lassen darf, so wird man neben „Terrorismus“ sicherlich den Straftatbestand der „Kinderpornographie“ hören. Dies verwundert auch wenig, ist „Kinderpornographie“ doch ein abscheulicher Tatbestand, wenn man ihn nach der herkömmlichen Vorstellung definiert. Die umstrittene und erst einmal verschobene Neufassung des Sexualstrafrechts, sorgt allerdings nicht nur dafür, dass ein normal entwickelter Teenager künftig akut Gefahr läuft, ein Sexualstraftäter zu werden, sondern weicht auch den Straftatbestand der „Kinderpornografie“ erheblich auf.

Im neuen Gesetz wird der Begriff „Kind“ pauschal für alle Menschen unter 18 Jahren verwandt. Als „Pornographie“ gilt in diesem Zusammenhang nicht nur die Darstellung sexueller Handlungen, sondern auch das „aufreizende Zur-Schau-Stellen der Genitalien oder der Schamgegend“. Diese Formulierung ist nicht etwa dem EU-Rahmenbeschluss entnommen, sondern stütz sich auf § 2256 des amerikanischen Federal Criminal Code – nach dieser Definition erfüllt auch das „simulierte“ laszive Posieren diesem Tatbestand. Eine 17jährige Teilnehmerin an einer Miss-Wahl oder ein Teilnehmer an einer Castingshow, der Elvis nachmacht, würde also bereits unter den „Kinderpornographie-Begriff“ fallen. Nach juristischer Auffassung muss der/die Darsteller/in eines kinderpornographischen Erzeugnisses noch nicht einmal minderjährig sein. Unter dem Begriff der „wirklichkeitsnahen“ Darstellung würden auch fiktionale Darstellungen und der Einsatz von „Scheinjugendlichen“, die volljährig sind, den Tatbestand erfüllen. Die literarischen Werke „Lolita“ von Nabokov und „Der Liebhaber“ von Marguerite Duras währen demnach ebenso kinderpornographische Schriften, wie deren Verfilmungen und unzählige andere Werke.

Durch eine solche Aufweichung wird der Begriff „Kinderpornographie“ bedeutungslos – viele Haushalte werden solche Schriften besitzen, ohne sich dessen bewusst zu sein. Dies ist nicht nur entgegen der EU-Vorgaben, sondern stellt auch eine weitere Aushöhlung des Schutzes vor schnüffel- und reglementierungswütigen Staatsorganen dar. Denn auch Präventionsextremisten, wie Schäuble, benutzen den Begriff „Kinderpornographie“ immer wieder, wenn sie für eine Ausweitung der Bespitzelungsinstrumente werben. Wenn ein hoher Prozentsatz der Haushalte potentiell in Besitz von Material ist, das zumindest unter dem Verdacht steht, der enger gefassten Definition zu entsprechen, stellt dies de facto eine Einfallstür für die allumfassende Überwachung und Bespitzelung dar.

Der „Terrorismus-Verdacht“ ist nach wie vor an relativ hohe Hürden des Anfangsverdachtes gekoppelt – dies könnte beim Sexualstrafrecht anders aussehen. Die Bundesregierung muss nach heftigen Protesten wegen der missverständlichen Regelung des Straftatbestandes des „sexuellen Missbrauches“ den Gesetzesentwurf nachbessern. Es bleibt zu hoffen, dass auch die ebenso missverständliche und den EU-Vorgaben widersprechende Neudefinition der Kinderpornographie neu geregelt wird. Ansonsten kann es in Kürze bereits heißen: „Leider mussten die Ermittlungsbehörden wieder einmal wegen des begründeten Verdachts der Kinderpornographie, vom neuen Instrument des Bundestrojaners Gebrauch machen. Neben kinderpornographischen Erzeugnissen wurden auch Informationen über regierungskritische Vereinigungen gefunden, die im Rahmen der Strafermittlung ausgewertet werden.”

“But, ask yourself the question, what is more obscene: sex or war?”
Larry Flint

Jens Berger

Bildnachweis: Carol Esther auf Flickr, Act Up-Paris

Kategorie: Stasi 2.0 | 55 Kommentare

Raubkopierer sind Terroristen

26. November 2007 von Spiegelfechter - Drucken

„Wer nichts zu verbergen hat, hat auch nichts zu befürchten.“

„Nur durch verschärfte Gesetze können wir den Terrorismus bekämpfen.“

„Hier geht es nur um die Abwehr von Gefahren durch den Terror und schwere organisierte Kriminalität.“

Wer den Politikern der Großen Koalition tatsächlich Glauben schenkt, denkt wahrscheinlich immer noch, das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung würde ihn nicht betreffen und nur die bösen Buben müssten nun zittern, da die Strafverfolgungsbehörden ab 2008 wirksame Mittel zur Bekämpfung von Schwerstkriminalität haben. Wer so denkt, wird bereits jetzt widerlegt: Wie kaum anders zu erwarten, dauerte es nicht lange, bis aus der Politik die ersten Änderungen des Gesetzes gefordert werden.

Am 30. November wird der Bundesrat wieder zusammentreten. Dann wird auch das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung zur Abstimmung vorgelegt. Es ist zu erwarten, dass die Großkoalitionäre dem Gesetzesentwurf zustimmen werden. Eine Empfehlung des Rechtsausschuss des Bundesrates fordert indes sogar eine Ergänzung des Gesetzes, die auch eine zivilrechtliche Auskunft über die Bestandsdaten ermöglichen soll. Der Hintergrund ist, dass die Lobbyvertreter der Software-, Film- und Musikindustrie gerne in einem noch höheren Maße rechtlich gegen Urheberrechtsverletzungen, d.h. “Raubkopien” über Tauschbörsen, vorgehen würden.

Im ersten Halbjahr 2007 hat alleine der Lobbyverband der Musikindustrie 26.000 Strafanzeigen gegen Nutzer von Tauschbörsen eingeleitet. Auch mit der jetzigen Form des Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung ist bereits eine massive Erleichterung der „Ermittlungsarbeit“ der professionellen Abmahner gegeben. Da die Provider die Personalien zu den dynamischen IP-Adressen 60 Tage speichern müssen, können die Kläger in Zukunft noch mehr Klagen erwirken. Ein Problem der Lobbyisten und Abmahnkanzleien ist es allerdings, dass viele Staatsanwaltschaften derartige Anzeigen gar nicht mehr entgegennehmen und wegen Geringfügigkeit gar nicht erst bearbeiten. Verfahren dieser Art werden strafrechtlich in den meisten Fällen komplett oder gegen die Zahlung einer geringen Spende eingestellt. Für die Lobbyisten ist vielmehr die zivilrechtliche Seite interessant. Hier winken hohe Abmahngebühren und Schadensersatzzahlungen.

In der jetzigen Form erzeugt das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung kein „Mehr“ an Sicherheit, sondern wird dazu führen, dass die Ermittlungsbehörden sich massiv mit Bagatelldelikten beschäftigen müssen – die Zeit, die sie für Ermittlungsarbeit in relevanten Bereichen haben, wird dadurch knapper. Wie sollen die Staatsanwaltschaften und die Kriminalbehörden „uns“ vor „bösen Terroristen“ schützen, wenn sie ihre kostbare Zeit mit der Verfolgung von Teenies verbringen müssen, die sich im Netz ihre Musik herunterladen? Dieses Problem hat auch der Rechtsausschuss im Sinn, wenn er eine Änderung des Gesetzes fordert.

Von einem alternativlosen Sachzwang zu sprechen, der eine nicht zu tolerierende Aufweichung der gesetzlichen Hürden zum Zugriff auf die Daten der Vorratsdatenspeicherung bedingt, ist indes falsch. Man könnte das Gesetz auch ganz einfach in der Art abändern, dass in den Passagen des Gesetzestextes, die die IP-Datenspeicherung betreffen, schwere Straftaten als Voraussetzung für eine Herausgabe der Daten genannt werden. Dies würde die Staatsanwaltschaften und die Ermittlungsbehörden entlasten, so dass sie ihre kostbare Zeit wichtigeren Dingen widmen können, zehntausenden Teenies blieben hohe Abmahngebühren erspart und einige Angehörige des Berufszweigs der Abmahnanwälte würden gezwungen, einem rechtschaffenen Broterwerb nachzugehen.

Eine Auskunft an Abmahnanwälte ist auch aus Gründen des Datenschutzes abzulehnen. Wer garantiert dem Gesetzgeber, dass die Daten korrekt erhoben wurden und es nicht darum geht, dass IP-Adressen, die in einem ganz anderen Zusammenhang gesammelt wurden, mit den Datencontainern der Vorratsdatenspeicherung personalisiert werden? Die Aushöhlung des Gesetzes beginnt bereits zu einem Zeitpunkt, an dem es noch nicht einmal in Kraft ist – schlimmeres ist zu erwarten. Es ist an der Zeit, dass der Bürger aufwacht und Totschlagargumenten, wie „Wer nichts zu verbergen hat, hat auch nichts zu befürchten“ keinen Glauben mehr schenkt.

“Recht sichert Freiheit! Man kann Freiheit nicht sichern, in dem man Recht abbaut.”
Heribert Prantl

Jens Berger

Bildnachweis (von oben nach unten): Bilder 1,2 und 4: Spiegelfechter (CC), Bild 3: Frans (CC) via Wiki Vorratsdatenspeicherung

Kategorie: Deutschland, Stasi 2.0 | 50 Kommentare

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Sollte der Westen die Olympischen Spiele in China boykottieren?

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  • sven @spiegelfechter auch wenn durch nachfolgende Kommentare schon einiges klargestellt wurde: >a) niemand spricht...
  • Paul Lanon @38 Vielen Dank, für den kurzen und schmerzhaften Einblick in die Gewerkschaftswelt. Ist es so, wie ich...
  • Konfusius Zur Ehrenrettung des Mephistopheles; Goethe lässt ihn sagen: Ich bin ein Teil von jener Kraft Die Böses...
  • Frank Schenk Oh, hat da jemand noch an die Gewerkschaften geglaubt und wurde nun bitter enttäuscht? Ich war 17 Jahre...
  • Spiegelfechter @Schwitzig Ja, einerseits ulkig, andererseits gefährlich, da Sprache auch das Denken beeinflusst, bis...
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