Schäuble:0 - Volk:1
27. Februar 2008 von Spiegelfechter - Drucken
Es dürfte Wolfgang Schäuble heute schwer gefallen sein, Fassung zu bewahren. Das Bundesverfassungsgericht hat seine Pläne zur „Onlinedurchsuchung“ zwar nicht gekippt, eine gesetzliche Umsetzung aber an derart hohe Hürden gekoppelt, dass die Wünsche des Innenministeriums nicht mehr umsetzbar sind. Natürlich meldete sich Schäuble bereits kurz nach der Verlesung des hochrichterlichen Urteils zu Wort und sah sich und seine Pläne durch das Urteil bestätigt, was angesichts seiner Aussage aus dem Herbst 2006, für die Einführung von Onlinedurchsuchungen sei nicht einmal ein spezielles Gesetz nötig, doch sehr unglaubwürdig klingt. Schäubles versöhnliche Worte sind daher auch eher als Schönrederei zu werten, die man von Politikern nach Wahlniederlagen zu genüge kennt.
In einem Interview mit der TAZ konkretisierte Wolfgang Schäuble im Februar 2007 seine Vorstellungen, wie Onlinedurchsuchungen aussehen sollten. Auf die Frage, ob künftig fünfmal oder 50.000-mal im Jahr von diesem Werkzeug Gebrauch gemacht werden sollte, antwortete Schäuble „Da will ich mich nicht festlegen. Und natürlich hängt die Antwort auch davon ab, bei welchen Straftaten die Methode angewandt werden darf”, er plädiere allerdings als Innenminister „natürlich für einen weiten Anwendungsbereich.” Das klingt heute schon ganz anders – da ist selbst aus Schäubles Innenministerposition nur noch von Einzelfällen und „schwersten Straftaten“ die Rede. Das Urteil des BVerfG erhöht die Messlatte noch einmal und setzt ein „überragend wichtiges Rechtsgut“ als bedrohte Grundlage an. Es geht also nicht um „schwerste Straftaten“, sondern um die Abwendung konkreter Gefahren für Leib und Leben.
Auf die Frage, wie er den “Kernbereich privater Lebensführung” schützen will, antwortete Schäuble, man „müsse auch sehen, dass dieser Schutz in der Alltagswirklichkeit praktikabel bleibt. Verbrecher und Terroristen [seien] klug genug, so etwas auszunutzen. Die [tarnten] ihre Informationen dann zum Beispiel als Tagebucheintrag. So leicht dürfen wir es denen nicht machen.” So „leicht“ wird man es „ihnen“ aber machen müssen, will man die Privatsphäre im Sinne der Verfassung gewährleisten. Das Urteil spricht hier eine eindeutige Sprache: „Gibt es im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine bestimmte Datenerhebung den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren wird, so hat sie grundsätzlich zu unterbleiben.“ Da bleibt kein Platz mehr für Interpretationen und Aufweichungen.
In einem Interview mit dem Deutschlandfunk vom 30. September 2007, kurz nach der „Operation Alberich“, bei der „Fritzens Terrorzelle“ ausgehoben wurde, wird Schäuble in anderen Punkten deutlich. Auf die Frage, ob man mittels Onlineüberwachung die Rechner der Festgenommenen hätte infiltrieren können, antwortete Schäuble, es ginge ihm darum, „wenn wirklich Anzeichen für schwere Gefahren, schwere Anschläge auf unser Land bestehen, so wie wir das ja in dem Fall, der vor einigen Wochen bekannt geworden ist, haben, dann gegebenenfalls aufgrund richterlicher Entscheidung die Möglichkeit zu haben [tätig zu werden].” Im Falle von „Fritzens Terrorzelle“ wäre dies aber nach Vorgaben des BVerfG gar nicht möglich gewesen. Am 22. Juni 2007 sprach das Innenministerium in diesem konkreten Fall davon, dass „es derzeit insgesamt keine Hinweise auf eine konkrete Gefährdung [gäbe]“, den Behörden seien aber „Gefährder“ bekannt. Der Begriff „Gefährder“ ist nun aber genau jener Kunstbegriff, den das BVerfG-Urteil explizit von Onlinedurchsuchungen ausschließen will, wenn es anmerkt, dass „die Tatsachen […] den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen [müssen].” Diese „konkrete“ Gefahrenlage war im Falle „Fritzens Terrorzelle“ aber wenige Tage vor dem Zugriff noch nicht einmal gegeben. Wenn die Informationen des BKA stimmen, was in einem Verfahren erst noch belegt werden muss, hat sich die Gefährdungslage erst wenige Tage vor dem Eingriff konkretisiert. Für ein solches Szenario ist der Einsatz der Onlinedurchsuchung also nicht als „Königsweg“ anführbar, da die Einschränkungen des BVerfG einen frühzeitigen Einsatz gar nicht erlaubt hätten.
Im gleichen Interview sprach sich Schäuble auch für eine „Eilkompetenz“ aus, die vom BVerfG explizit abgelehnt wird. Eine „Eilkompetenz“ besagt, dass bei Gefahr im Verzug Maßnahmen, wie die Onlinedurchsuchung, auch ohne richterliche Erlaubnis möglich ist – dies wäre natürlich ein Einfallstor für die Umgehung des Richtervorbehalts.
Auch das vom BVerfG formulierte Grundrecht auf „ Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme“ dürfte keinesfalls nach Schäubles Gusto sein. In einem Interview mit der FAZ vom September 2007, sprach sich Wolfgang Schäuble anhand der Kritik des BGHs für eine Änderung des Grundgesetzartikels 13, der die Unverletzlichkeit der Wohnung festlegt, aus, um so Online-Durchsuchungen mit Wohnungsdurchsuchungen gleichzustellen. An Wohnungsdurchsuchungen sind nun aber wesentlich geringere Auflagen gebunden, als an ein staatlich legitimiertes Eindringen in fremde Computer. So ist auch bei geringeren Straftaten eine Wohnungsdurchsuchung möglich, die auch im Notfall von einem Staatsanwalt ausgestellt werden darf. Hohe Hürden, wie z.B. die konkrete Gefährdung eines „überragend wichtigen Rechtsgutes“, gibt es bei der Wohnungsdurchsuchung gar nicht. So einfach, wie Herr Schäuble es sich noch im September vorgestellt hatte, hat es ihm das BVerfG zum Glück nicht gemacht.
Besonders deutlich werden Schäubles Pläne in einem weiteren Interview mit der FAZ vom September 2007.
„Natürlich, die Gefahr ist da. Erinnern Sie sich an die Zeit unmittelbar nach dem 11. September, als die Angst existierte, nun könnten chemische oder biologische Anschläge folgen. Einen vollständigen Überblick haben wir auch heute nicht. […] Viele Fachleute sind inzwischen überzeugt, dass es nur noch darum geht, wann solch ein Anschlag kommt, nicht mehr, ob. Wir sind bedroht und bleiben bedroht.”
Genau diese paranoide Panikmache mag es gewesen sein, die den Richtern am BVerfG Anlass genug war, die Onlinedurchsuchung an so hohe Hürden zu knüpfen. Der Staatsrechtler Carl Schmitt sah in der Regierung den uneingeschränkten Souverän, dem es im Krisenfall obliegt, zu entscheiden was „richtig“ und was „falsch“ ist - „Es gibt keine Norm, die auf ein Chaos anwendbar wäre“. Das Bundesverfassungsgericht hat denjenigen, die wie Schmitt Sicherheit über Freiheit stellen, heute klar gemacht, wer der Souverän ist – das Volk.
Jens Berger
Kategorie: Deutschland, Stasi 2.0 | 41 Kommentare







































































Das Bundesverfassungsgericht hat heute die Regelung zur Online-Durchsuchung im Verfassungsschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen wegen zahlreicher grober und verfassungswidriger Fehler für
Ein besonderer Augenmerk wird noch auf das im Urteil „neu formulierte“ Grundrecht auf “Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme” zu richten sein. Dieses Grundrecht darf nach der Ausführung des BVerfG nur bei konkreten Hinweisen auf die Gefährdung von Menschenleben eingeschränkt werden – ansonsten stellt es ein höheres Rechtsgut als die „innere Sicherheit“ dar. Für Onlinedurchsuchungen lassen sich Ausnahmefälle konstruieren, in denen ein solcher Abwägungsfall tatsächlich eintreten kann, aber dieses Grundrecht wurde nicht alleine für das Thema „Onlinedurchsuchug” formuliert, sondern gilt auch für andere Bereiche. Damit sollte eigentlich auch die verdachtsunabhängige Vorratsdatenspeicherung vom Tisch sein, da sie explizit keinen konkreten Verdachtsmoment vorsieht. Man darf gespannt sein, was dem heutigen Karlsruher Urteil noch folgen wird.
Die Vorzeichen für die deutsche Afghanistan-Mission werden von Tag zu Tag düsterer. Da es der Großen Koalition merklich schwer fällt, noch mehr Soldaten an den Hindukusch zu schicken, geht man in Berlin dazu über, Teile des Militärhandwerks an zivile Stellen auszulagern und den Krieg – in Anlehnung an Nixons Exit-Strategie aus Vietnam – zu „afghanisieren“. Um dies zu erreichen, wirft die Bundeswehr die letzten moralisch-ethischen Grundsätze über Bord – afghanisches Kanonenfutter und Kindersoldaten sind die neuen Geheimwaffen, mit denen Deutschland am Hindukusch verteidigt wird.
Um mittel- bis langfristig mehr Bundeswehrsoldaten für militärische Aktionen freizustellen, ist das Verteidigungsministerium dazu übergegangen, zivile Bestandteile des Bundeswehreinsatzes an staatliche zivile Hilfsorganisationen auszugliedern. Sowohl das Technische Hilfswerk (THW) als auch die Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ)
Bei der militärischen Schulung von afghanischen Soldaten macht die Bundeswehr auch vor der Ausbildung von Kindersoldaten nicht halt. Nach
Militärische Grundausbildung in Afghanistan


Kurt Beck gleicht immer mehr jenem Firmentrottel aus „Parkinsons Gesetz“, der grundsätzlich alles falsch beurteilt, weswegen man unter allen Umständen das Gegenteil von seinen Ratschlägen tun sollte. Diese Woche kam der Großstratege der SPD mit einem Vorschlag an die Öffentlichkeit, von dem eigentlich niemand so recht weiß, was er soll und was das er damit eigentlich bezwecken will.
Wäre die SPD wenigstens ehrlich und würde zugestehen, sich mit den Stimmen der LINKEN wählen zu lassen und dann mit einer Rot-Grünen Minderheitsregierung mit wechselnden Mehrheiten zu regieren. Aber dies könnte ihnen – zu Recht – als Wortbruch ausgelegt werden, da jede befragte und unbefragte SPD-Stimme vor der Hessenwahl kategorisch jede Art von Zusammenarbeit mit den Schmuddelkindern der LINKEn kategorisch ausgeschlossen hat. Man könnte ausführen, dass man seine Positionen hin und wieder an den faktischen Gegebenheiten neu ausrichten müsse, oder wie es Adenauer einst sagte: „Was schert mich mein Geschwätz von gestern“. Aber zu einem solchen Statement kann die SPD sich nicht durchringen – und das hat natürlich seinen Grund.
Eine Aussicht auf Erfolg hat das Beck-Modell sowieso nicht – in den Kreisen der SPD ist eine solche Lösung schlichtweg nicht mehrheitsfähig. Eine rot-grüne Mehrheit unter linker Tolerierung hätte nur hauchdünne vier Stimmen Mehrheit. Es ist nicht anzunehmen, dass weniger als vier Abgeordnete der SPD diesem Treiben ihre Zustimmung versagen. Das Ergebnis einer solchen Politscharade wäre die Demontage von Frau Ypsilanti und Herrn Beck – Frau Simonis wird bestätigen können, wie unzuverlässig unzufriedene Genossen doch sein können.
Auch die Hamburger Genossen sind von Becks Vorstoß alles andere als begeistert. Spitzenkandidat Naumann versicherte auch schnell, er würde „beim Leben seiner Kinder“ schwören, es gäbe keine Absprachen zwischen ihm und dem Duo Infernale Beck-Ypsilanti. Hätte Ypsilanti den gleichen Schwur abgelegt, müsste sie bei den nächsten Wahlen zumindest nicht mehr die unbequemen Fragen beantworten, warum sie ihre Kinder auf eine Privatschule schickt.













